Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDie Klägerin mietete mit Vertrag vom 08.06.2012 / 20.06.2012 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ladenflächen im Einkaufszentrum „S“ (später umbenannt in „Q“). Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind nach Ziffer 8 u. a. die Allgemeinen Mietbedingungen (AMB). In § 5 der AMB sind Regelungen zu den „
Betriebs- und Nebenkosten sowie
Heizkosten“ niedergelegt. In § 5 Ziffer 7 Abs. 3 der AMB heißt es:
„Die Abrechnung gilt als vom Mieter anerkannt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Abrechnung unter Mitteilung seiner Einwendungen schriftlich widerspricht und der Vermieter in der Abrechnung unter Benennung der Frist ausdrücklich auf diese Wirkung hingewiesen hat. Der Vermieter wird den Mieter auf dessen Wunsch nach vorheriger terminlicher Abstimmung innerhalb der vorgenannten Frist in der Verwaltungszentrale des Vermieters/Verwalters oder im Objekt Einsicht in die Abrechnungsunterlagen geben.“
Für die streitgegenständlichen Jahre 2014 bis 2017 ließ die Beklagte Nebenkostenabrechnungen erstellen, die der Klägerin zugingen. In den Abrechnungen war jeweils ein Anschreiben vorangestellt, welches jeweils den nachfolgenden Passus enthielt:
„Die Abrechnung gilt als von Ihnen anerkannt, wenn Sie nicht innerhalb einer Frist von zwölf Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich widersprechen bzw. Ihre Einwendungen mitteilen.“
Die Klägerin erhob im Hinblick auf die einzelnen Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2017 innerhalb einer Frist von 8 bzw. 12 Wochen nach Zugang jeweils keinen Widerspruch.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage verschiedene Abrechnungspositionen in den Abrechnungen 2014 bis 2017 als unberechtigt geltend.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nach Maßgabe von § 5 Ziff. 7 Abs. 3 der AMB durch ihr Schweigen innerhalb der Frist von 8 Wochen bzw. 12 Wochen nach Zugang der jeweiligen Abrechnungen diese jeweils anerkannt habe, so dass jedenfalls keine Ansprüche bestehen würden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Regelung in § 5 Ziff. 7 Abs. 3 AMB ist wirksam.
Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Regelung ist evident, weil ansonsten – begrenzt nur durch Verjährung und Verwirkung – zeitlich uneingeschränkt noch Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnungen vorgebracht werden können.
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