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Pauschale Verteilung der Heizkosten auf die einzelnen Mieter?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Verteilungsschlüssel in den Betriebskostenabrechnungen, welcher die Heizkosten pauschal zu jeweils ein Drittel auf die drei Nutzungseinheiten verteilt, verstößt gegen die Heizkostenverordnung.

Gemäß § 2 HeizkV gehen die Bestimmungen der Heizkostenverordnung rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vor. Diese Einschränkung der Privatautonomie wurde vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgenommen, um die Wohnung Nutzer aufgrund der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten dazu zu animieren, Heizenergie sparsam zu nutzen.

Auch wenn der Mieter angegeben hat, dass mit dem Vermieter vereinbart sei, dass die Heizkosten durch drei geteilt würden, so beinhaltet dies jedoch nicht die Aussage, dass die Mieter mit dieser Abrechnungsart einverstanden seien und auf die Anwendung der Heizkostenverordnung verzichten.

Der Vermieter kann auch nicht damit durchdringen, dass die Mieter die vorgenommene Abrechnung der Heizkosten zu jeweils 1/3 in den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2014-2016 vorbehaltlos akzeptiert hätten und ihr jetzt erfolgtes Berufen auf die Heizkostenverordnung somit treuwidrig sei. Zum einen dürfte es per se bis auf ganz geringe Ausnahmen nicht treuwidrig sein, sich auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu berufen. Zum anderen führt selbst die jahrelange gleiche Abrechnungspraxis, verbunden mit einem vorbehaltlosen Ausgleich des Saldos durch den Mieter, allein nicht zu der Annahme einer konkludenten Änderungsvereinbarung hinsichtlich der umlagefähigen Betriebskosten oder des Umlageschlüssels.

Aufgrund des Verstoßes gegen die Heizkostenverordnung haben die Mieter gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV das Recht zu, die auf sie entfallenden Heizkosten um 15 % zu kürzen.


AG Gütersloh, 08.10.2021 - Az: 10 C 798/19

ECLI:DE:AGGT:2021:1008.10C798.19.00

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