Heizkostenabrechnung nicht verbrauchsabhängig: Mieter hat Kürzungsrecht!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Entspricht die Heiz- und Warmwasserabrechnung nicht einer verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung, so kann der Mieter diese um 15 % kürzen.
Die rechnerische Ermittlung eines Verbrauchs, der tatsächlich nicht gemessen worden ist, stellt keine Verbrauchserfassung dar. In § 9 Abs. 2 HeizkostenVO ist ausdrücklich geregelt, dass die auf zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu messen ist und eine rechnerische Ermittlung nach der vorgegebenen Formel nur ausnahmsweise möglich ist. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung ist nur eine solche gemäß § 9 Abs. 2 HeizkostenVO.
Eine dahingehende Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung, wonach das Verbraucherverhalten der Nutzer nachhaltig beeinflusst und damit Energiespareffekte erzielt werden sollen. Aus diesem Grunde sollen die Vermieter angehalten werden, den individuellen Energieverbrauch zu erfassen, beispielsweise durch den Einbau von Wärmemengenzählern. Wenn man eine rechnerische Ermittlung nach § 9 Abs. 2 S. 2, 3 HeizkostenVO als „verbrauchsabhängige“ Ermittlung akzeptieren würde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, könnte so der Zweck der Heizkostenverordnung umgangen werden.
AG Osnabrück, 26.04.2021 - Az: 15 C 2833/20 (11)
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