Ein Mieter muss einer Mieterhöhung nicht zwingend schriftlich zustimmen, um seine Zustimmung zu geben. Zahlt der Mieter nach Erhalt eines Mieterhöhungsverlangens zweimal vorbehaltlos die erhöhte Miete, so kann dies als Zustimmung gewertet werden (konkludente Zustimmung). In einem solchen Fall kann der Vermieter das Zahlungsverhalten als Zustimmung werten.
AG Osnabrück, 17.03.2015 - Az: 42 C 734/15 (2)
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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