Ein Mieter muss einer Mieterhöhung nicht zwingend schriftlich zustimmen, um seine Zustimmung zu geben. Zahlt der Mieter nach Erhalt eines Mieterhöhungsverlangens zweimal vorbehaltlos die erhöhte Miete, so kann dies als Zustimmung gewertet werden (konkludente Zustimmung). In einem solchen Fall kann der Vermieter das Zahlungsverhalten als Zustimmung werten.
AG Osnabrück, 17.03.2015 - Az: 42 C 734/15 (2)
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