Ein Mieter muss einer
Mieterhöhung nicht zwingend schriftlich zustimmen, um seine
Zustimmung zu geben. Zahlt der Mieter nach Erhalt eines Mieterhöhungsverlangens zweimal vorbehaltlos die erhöhte Miete, so kann dies als Zustimmung gewertet werden (konkludente Zustimmung). In einem solchen Fall kann der Vermieter das Zahlungsverhalten als Zustimmung werten.