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Mieterhöhung bei Staffelmietvertrag nicht eingefordert: Ist der Anspruch futsch?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Wird eine Mieterhöhung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht eingefordert (vorliegend: gut 5 Jahre), so muss auch bei vertraglicher Vereinbarung (hier: Staffelmietvertrag) der Erhöhung keine Nachzahlung durch den Mieter erfolgen, da für den Mieter nicht ersichtlich ist, dass auf der Zahlung der Erhöhung bestanden wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit in dem amtsgerichtlichen Urteil die Ansicht vertreten wird, die Aufhebung der Staffelmietvereinbarung unterläge dem Schriftformerfordernis, begegnet dieses nicht unerheblichen Bedenken. § 10 Abs. 2 MHG bzw. § 557 a BGB (n.F.) sehen nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur für die Vereinbarung eines Staffelmietzinses die Schriftform vor. Hintergrund dabei ist eine Schutzbedürftigkeit des Mieters, dem vor Abschluss des Mietvertrages vor Augen geführt werden soll, welche mietvertraglichen Verpflichtungen er für die Zukunft eingehen wird. Diese Warnfunktion besteht aber nicht für den gegenteiligen Akt der Aufhebung der Staffelmietvereinbarung. Denn diese ist für den Mieter günstig, da sie ja zu einer Verringerung des ursprünglich vereinbarten Mietzinses kommt.

Letztlich bedarf es aber keiner Entscheidung dieser Rechtsfrage, da nach Auffassung der Kammer der geltend gemachte Anspruch seitens des Vermieters entgegen der Ansicht des Amtsgerichts verwirkt ist. Dabei weist das Amtsgericht im Ansatz zu Recht drauf hin, dass Voraussetzung einer Verwirkung ein Zeitmoment und zum anderen ein Umstandsmoment ist, so dass die bloße Untätigkeit des Berechtigten nicht ausreichend ist, ein solches Umstandsmoment anzunehmen.

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