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§ 9 Abs. 5 StVO muss sich der Rückwärtsfahrende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Aus dem Rückwärtsfahren folgt auch auf
Parkplätzen eine besondere Gefährlichkeit für den rückwärtigen Verkehr, da das Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden erheblich eingeschränkt ist.
Während des Rückwärtsfahrens hat er daher sorgfältig darauf zu achten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangt.
Der Rückwärtsfahrende muss sich in Folge dessen so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.
Die Vorschrift erlangt auf einem Parkplatz über
§ 1 StVO jedenfalls mittelbar Bedeutung. Auch bei Unfällen auf Parkplätzen spricht dabei ein
Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung gegen den Rückwärtsfahrenden.
In dem Verstoß gegen diese Sorgfaltsanforderungen liegt grundsätzlich ein grober Verstoß, so dass grundsätzlich eine volle Haftung des Rückwärtsfahrenden besteht, sofern dem Unfallgegner nicht selbst auch Sorgfaltsverstöße vorzuwerfen sind.