Kommt es zum Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Rückwarts-Ausparkenden.
Hinter dem groben Verschulden des Ausparkenden steht die Betriebsgefahr des weiteren beteiligten Fahrzeugs zurück. Insoweit kommt eine andere Haftungsverteilung, wie dies auf einem Parkplatz denkbar wäre, nicht in Betracht.
AG Oldenburg, 14.07.2017 - Az: 30 C 170/14
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