Nach § 9 Abs. 5 StVO hat, wer ein Fahrzeug führt, sich beim Rückwärtsfahren (hier: aus einer Parktasche am Fahrbahnrand) so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls muss sich der Fahrzeugführer einweisen lassen.
Kommt es zum Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Rückwarts-Ausparkenden.
Hinter dem groben Verschulden des Ausparkenden steht die Betriebsgefahr des weiteren beteiligten Fahrzeugs zurück. Insoweit kommt eine andere Haftungsverteilung, wie dies auf einem Parkplatz denkbar wäre, nicht in Betracht.
Kommt es zum Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Rückwarts-Ausparkenden.
Hinter dem groben Verschulden des Ausparkenden steht die Betriebsgefahr des weiteren beteiligten Fahrzeugs zurück. Insoweit kommt eine andere Haftungsverteilung, wie dies auf einem Parkplatz denkbar wäre, nicht in Betracht.
AG Oldenburg, 14.07.2017 - Az: 30 C 170/14
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