Unfälle passieren überall - nicht nur auf vielbefahrenen Straßen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern führt oft auch zu unübersichtlichen haftungsrechtlichen Beurteilungen. Eine schwierige Situation liegt oft bei Unfällen auf Parkplätzen vor, wenn ein Fahrer ausparkt und ein zweiter Fahrer dem Ausparkenden in die Seite fährt.
Vorfahrt und Geschwindigkeit sind in der StVO geregelt - diese gilt auch auf Parkplätzen, die in privatem Eigentum stehen (z.B. eines Supermarktes), sofern sie dem öffentlichen Verkehr dienen. Dafür reicht es aus, wenn sie tatsächlich von jedermann benützt werden können - das Schild "nur für Kunden" oder ähnliches ändert nichts.
Ein Hinweis auf die Anwendbarkeit des StVO ist nicht erforderlich. Die Spuren zwischen den Parkbuchten werden indes nicht als Straßen gewertet, die der fließende Verkehr nutzt und auf denen der Benutzer ggf. Vorfahrt hat. Vielmehr werden diese Bereiche als Aufteilung des Parkplatzes betrachtet, so daß i.d.R. keine Vorfahrtsregelung zur Anwendung kommt. Ein anderes kann in Fällen gelten, bei denen aufgrund von Markierung, Breite und Beschaffenheit eindeutig ein Straßencharakter vorliegt. Da die Fahrspuren der Parkplatzsuche dienen, gilt der Grundsatz des besonderen Rücksichtnahem des § 1 StVO. Daher darf auf Parkplätzen nur mit Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden. Ist ein an einem Unfall beteiligter Fahrer schneller als 10 km/h, so trifft den Fahrer eine Mithaftung im Falle eines Unfalls.
Vorfahrt und Geschwindigkeit sind in der StVO geregelt - diese gilt auch auf Parkplätzen, die in privatem Eigentum stehen (z.B. eines Supermarktes), sofern sie dem öffentlichen Verkehr dienen. Dafür reicht es aus, wenn sie tatsächlich von jedermann benützt werden können - das Schild "nur für Kunden" oder ähnliches ändert nichts.
Ein Hinweis auf die Anwendbarkeit des StVO ist nicht erforderlich. Die Spuren zwischen den Parkbuchten werden indes nicht als Straßen gewertet, die der fließende Verkehr nutzt und auf denen der Benutzer ggf. Vorfahrt hat. Vielmehr werden diese Bereiche als Aufteilung des Parkplatzes betrachtet, so daß i.d.R. keine Vorfahrtsregelung zur Anwendung kommt. Ein anderes kann in Fällen gelten, bei denen aufgrund von Markierung, Breite und Beschaffenheit eindeutig ein Straßencharakter vorliegt. Da die Fahrspuren der Parkplatzsuche dienen, gilt der Grundsatz des besonderen Rücksichtnahem des § 1 StVO. Daher darf auf Parkplätzen nur mit Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden. Ist ein an einem Unfall beteiligter Fahrer schneller als 10 km/h, so trifft den Fahrer eine Mithaftung im Falle eines Unfalls.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
Ja, sofern die Parkplätze dem öffentlichen Verkehr dienen und von jedermann genutzt werden können, findet die StVO Anwendung. Schilder wie „nur für Kunden“ ändern an dieser Rechtslage nichts.
Auf Parkplätzen darf lediglich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, was in der Regel einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h entspricht. Zudem ist jederzeit in ständiger Bremsbereitschaft zu fahren.
Da beim Rückwärtsfahren eine besonders hohe Sorgfaltspflicht gilt, spricht bei Unfällen häufig der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Oft führt dies zu einer Schadensverteilung, bei der die Anteile beider Beteiligten an der Unfallverursachung berücksichtigt werden.
Ein Beteiligter müsste beweisen, dass er zum Unfallzeitpunkt gestanden hat. Da dieser Beweis im Alltag oft schwer zu führen ist, können unter Umständen Aufzeichnungen einer Videoüberwachung des Parkplatzes den notwendigen Nachweis erbringen.
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