Unfälle passieren überall - nicht nur auf vielbefahrenen Straßen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern führt oft auch zu unübersichtlichen haftungsrechtlichen Beurteilungen. Eine schwierige Situation liegt oft bei Unfällen auf Parkplätzen vor, wenn ein Fahrer ausparkt und ein zweiter Fahrer dem Ausparkenden in die Seite fährt.
Vorfahrt und Geschwindigkeit sind in der StVO geregelt - diese gilt auch auf Parkplätzen, die in privatem Eigentum stehen (z.B. eines Supermarktes), sofern sie dem öffentlichen Verkehr dienen. Dafür reicht es aus, wenn sie tatsächlich von jedermann benützt werden können - das Schild "nur für Kunden" oder ähnliches ändert nichts.
Ein Hinweis auf die Anwendbarkeit des StVO ist nicht erforderlich. Die Spuren zwischen den Parkbuchten werden indes nicht als Straßen gewertet, die der fließende Verkehr nutzt und auf denen der Benutzer ggf. Vorfahrt hat. Vielmehr werden diese Bereiche als Aufteilung des Parkplatzes betrachtet, so daß i.d.R. keine Vorfahrtsregelung zur Anwendung kommt. Ein anderes kann in Fällen gelten, bei denen aufgrund von Markierung, Breite und Beschaffenheit eindeutig ein Straßencharakter vorliegt. Da die Fahrspuren der Parkplatzsuche dienen, gilt der Grundsatz des besonderen Rücksichtnahem des § 1 StVO. Daher darf auf Parkplätzen nur mit Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden. Ist ein an einem Unfall beteiligter Fahrer schneller als 10 km/h, so trifft den Fahrer eine Mithaftung im Falle eines Unfalls.
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