Liegt die entscheidende Unfallursache in dem
Vorfahrtsverstoß des Beklagten, ist aber eine Mithaftung des Klägers wegen einer erhöhten
Betriebsgefahr aufgrund des Verstoßes gegen die Pflicht, die Geschwindigkeit bei Annäherung an die Kreuzung zu reduzieren sowie der Beschränkung auf die Beobachtung der Verkehrssituation auf den von rechts kommenden Verkehr gegeben, ist nach Abwägung des jeweiligen Verursachungsanteils eine Haftung des Beklagten zu 2/3 und des Klägers zu 1/3 angemessen.
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