Liegt die entscheidende Unfallursache in dem Vorfahrtsverstoß des Beklagten, ist aber eine Mithaftung des Klägers wegen einer erhöhten Betriebsgefahr aufgrund des Verstoßes gegen die Pflicht, die Geschwindigkeit bei Annäherung an die Kreuzung zu reduzieren sowie der Beschränkung auf die Beobachtung der Verkehrssituation auf den von rechts kommenden Verkehr gegeben, ist nach Abwägung des jeweiligen Verursachungsanteils eine Haftung des Beklagten zu 2/3 und des Klägers zu 1/3 angemessen.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Hannover, 05.08.2014 - Az: 18 O 312/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


