Kollidiert ein Fahrzeugführer beim Einparken mit einem bereits stehenden Fahrzeug, tritt die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs vollständig zurück.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht auch über einen sehr langen Zeitraum von 565 Tagen, wenn der Geschädigte seinen Nutzungswillen durch entsprechende Umstände belegt.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht auch über einen sehr langen Zeitraum von 565 Tagen, wenn der Geschädigte seinen Nutzungswillen durch entsprechende Umstände belegt.
Haftungsverteilung beim Einparkunfall
Kommt es beim Einparkvorgang zur Kollision mit einem bereits stehenden Fahrzeug, stellt sich die Frage nach der Haftungsverteilung gemäß §§ 7, 17 Abs. 3 StVG. Nach § 17 Abs. 3 StVG tritt die Ersatzpflicht vollständig zurück, wenn der Unfall für einen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis darstellt, also auch bei Anwendung äußerster möglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Steht ein Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits still, tritt dessen Betriebsgefahr vollständig hinter das Verschulden des Einparkenden zurück. Für den ruhenden Verkehrsteilnehmer besteht in einem solchen Fall regelmäßig keine Möglichkeit zur Unfallvermeidung, sodass ihn keine Mithaftung trifft.Wie wird der Bewegungszustand des Fahrzeugs im Kollisionszeitpunkt festgestellt?
Die Feststellung, ob ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand oder sich bewegte, erfolgt regelmäßig im Wege eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Maßgebliche Anknüpfungspunkte sind dabei insbesondere Schadensbild, Lage und Ausprägung eines etwaigen Splitterfeldes sowie eine rechnergestützte Rekonstruktion des Unfallhergangs anhand der vorhandenen Spuren. Verbleiben beim Sachverständigen aufgrund unzureichender Dokumentation einer Partei Restzweifel, geht dies nicht zulasten der beweisbelasteten Partei, wenn die Dokumentationslücke von der Gegenseite trotz Aufforderung nicht geschlossen wurde.Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gemäß § 249 BGB grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile für die Dauer der unfallbedingten Nutzungsunfähigkeit seines Fahrzeugs. Voraussetzung ist neben der objektiven Nutzungsmöglichkeit auch der subjektive Nutzungswille des Geschädigten, wobei zugunsten des Fahrzeughalters eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen dieses Nutzungswillens streitet. Der Anspruch besteht grundsätzlich auch für einen erheblichen Zeitraum, vorliegend 565 Tage, sofern der Nutzungswille durchgehend nachweisbar bleibt.Wann bleibt der Nutzungswille trotz später Begutachtung bestehen?
Der Nutzungswille wird nicht bereits dadurch widerlegt, dass die Begutachtung des Fahrzeugs erst nach längerer Zeit erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, ob nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung vorliegen. Als ausreichend erachtet wird insoweit, wenn der Geschädigte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten der Begutachtung aufzubringen, sich um eine Finanzierung bemüht und diese wirtschaftliche Notlage sich in der Folge etwa durch ein gegen ihn gerichtetes Vollstreckungsverfahren realisiert. Zusätzlich indiziert die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt der Begutachtung den fortbestehenden Nutzungswillen für den nachfolgenden Zeitraum der Nutzungsunfähigkeit.Bemessung der Höhe des Nutzungsausfalls
Die Höhe der entgangenen Gebrauchsvorteile ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Als Schätzgrundlage kommen sowohl die sogenannte Schwacke-Liste als auch die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch in Betracht, wobei die Einordnung in die zutreffende Fahrzeugkategorie sich nach Alter, Erstzulassung und Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs richtet.Kein Mitverschulden bei verzögerter Ersatzbeschaffung
Eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens gemäß § 254 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte den Schädiger unverzüglich zur Regulierung auffordert und auf das mit der Verzögerung verbundene Kostenrisiko hinweist. Erhält der Geschädigte trotz Mahnung keinen Vorschuss und ist eine Ersatzbeschaffung mangels eigener oder fremder Mittel substantiiert dargelegt unmöglich, kann ihm die eingetretene Verzögerung nicht zum Nachteil gereichen.
LG Aachen, 06.02.2013 - Az: 11 O 189/12
ECLI:DE:LGAC:2013:0206.11O189.12.00
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