Vorliegend war es beim Einparken zu einer Kollision mit einem bereits stehenden Fahrzeug gekommen. In diesem Fall tritt die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs vollständig hinter das Verschulden des Einparkenden zurück.
Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn er seinen Nutzungswillen nachweist. Dies gilt auch für einen sehr langen Zeitraum von vorliegend 565 Tagen. Der Nutzungswille ist dann nachgewiesen, wenn der Geschädigte den Schädiger unterrichtet, wirtschaftlich nicht zur Schadensbegutachtung fähig zu sein, sich um Finanzierungsmöglichkeiten bemüht und einen Gerichtsvollzieher mit der Forderungsbeitreibung beauftragt.
Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn er seinen Nutzungswillen nachweist. Dies gilt auch für einen sehr langen Zeitraum von vorliegend 565 Tagen. Der Nutzungswille ist dann nachgewiesen, wenn der Geschädigte den Schädiger unterrichtet, wirtschaftlich nicht zur Schadensbegutachtung fähig zu sein, sich um Finanzierungsmöglichkeiten bemüht und einen Gerichtsvollzieher mit der Forderungsbeitreibung beauftragt.
LG Aachen, 06.02.2013 - Az: 11 O 189/12
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