Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.362 Anfragen

Muss der Gerichtsvollzieher bei der Angabe der Dienstkonto-IBAN Leerzeichen verwenden?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die IBAN seines Dienstkontos in der Form der DIN 5008 anzugeben.

Bei DIN 5008 handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm. Aus ihr kann daher ein rechtlich erzwingbarer Anspruch auf Angabe der IBAN in verblockter Form nicht abgeleitet werden.

Insbesondere ist es keineswegs so, dass der Blockmodus der DIN 5008 gewissermaßen gesamtgesellschaftlicher „common sense“ wäre. Im Gegenteil: Es ist gerichts- und auch sonst allgemeinbekannt (§ 291 ZPO), dass eine Vielzahl privater und öffentlicher Stellen die IBAN auf ihren Rechnungen, Briefköpfen usw. ohne Leerzeichen angibt. Das mag unter praktischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Zahler „suboptimal“ sein, ist aber rechtlich nicht unzulässig.


AG Stralsund, 12.01.2018 - Az: 75 M 10/18

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.362 Beratungsanfragen

Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...

Verifizierter Mandant

klar, effizient und fair im Preis

Verifizierter Mandant