Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.248 Anfragen

Muss der Gerichtsvollzieher bei der Angabe der Dienstkonto-IBAN Leerzeichen verwenden?

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die IBAN seines Dienstkontos in der Form der DIN 5008 anzugeben.

Bei DIN 5008 handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm. Aus ihr kann daher ein rechtlich erzwingbarer Anspruch auf Angabe der IBAN in verblockter Form nicht abgeleitet werden.

Insbesondere ist es keineswegs so, dass der Blockmodus der DIN 5008 gewissermaßen gesamtgesellschaftlicher „common sense“ wäre. Im Gegenteil: Es ist gerichts- und auch sonst allgemeinbekannt (§ 291 ZPO), dass eine Vielzahl privater und öffentlicher Stellen die IBAN auf ihren Rechnungen, Briefköpfen usw. ohne Leerzeichen angibt. Das mag unter praktischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Zahler „suboptimal“ sein, ist aber rechtlich nicht unzulässig.


AG Stralsund, 12.01.2018 - Az: 75 M 10/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Finanztest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz