Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.974 Anfragen

Muss der Gerichtsvollzieher bei der Angabe der Dienstkonto-IBAN Leerzeichen verwenden?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die IBAN seines Dienstkontos in der Form der DIN 5008 anzugeben.

Bei DIN 5008 handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm. Aus ihr kann daher ein rechtlich erzwingbarer Anspruch auf Angabe der IBAN in verblockter Form nicht abgeleitet werden.

Insbesondere ist es keineswegs so, dass der Blockmodus der DIN 5008 gewissermaßen gesamtgesellschaftlicher „common sense“ wäre. Im Gegenteil: Es ist gerichts- und auch sonst allgemeinbekannt (§ 291 ZPO), dass eine Vielzahl privater und öffentlicher Stellen die IBAN auf ihren Rechnungen, Briefköpfen usw. ohne Leerzeichen angibt. Das mag unter praktischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Zahler „suboptimal“ sein, ist aber rechtlich nicht unzulässig.


AG Stralsund, 12.01.2018 - Az: 75 M 10/18

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Anwalt - Das Magazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg