Bringt ein Arbeitnehmer eigenes Arbeitsgerät an den Arbeitsplatz mit, so sollte dieses besonders gekennzeichnet werden, da andernfalls die Rückforderung durch den Arbeitnehmer scheitert.
Damit Arbeitsgerät dem Arbeitgeber zwangsweise weggenommen werden kann, muss dieses für den Gerichtsvollzieher eindeutig erkennbar sein. Andernfalls ist eine entsprechende Klage auf Herausgabe als unbegründet abzuweisen, da ein nicht vollstreckbares Urteil nicht ausgesprochen werden kann.
Damit Arbeitsgerät dem Arbeitgeber zwangsweise weggenommen werden kann, muss dieses für den Gerichtsvollzieher eindeutig erkennbar sein. Andernfalls ist eine entsprechende Klage auf Herausgabe als unbegründet abzuweisen, da ein nicht vollstreckbares Urteil nicht ausgesprochen werden kann.
LAG Rheinland-Pfalz, 19.08.2003 - Az: 2 Sa 849/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:0819.2SA849.03.0A
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