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Eigene Arbeitsgeräte sind vom Arbeitnehmer zu kennzeichnen!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bringt ein Arbeitnehmer eigenes Arbeitsgerät an den Arbeitsplatz mit, so sollte dieses besonders gekennzeichnet werden, da andernfalls die Rückforderung durch den Arbeitnehmer scheitert.

Damit Arbeitsgerät dem Arbeitgeber zwangsweise weggenommen werden kann, muss dieses für den Gerichtsvollzieher eindeutig erkennbar sein. Andernfalls ist eine entsprechende Klage auf Herausgabe als unbegründet abzuweisen, da ein nicht vollstreckbares Urteil nicht ausgesprochen werden kann.


LAG Rheinland-Pfalz, 19.08.2003 - Az: 2 Sa 849/03

ECLI:DE:LAGRLP:2003:0819.2SA849.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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