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Pfändungsschutz, wenn das Fahrzeugs der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners dient

Geld & Recht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Kraftfahrzeug ist nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Pfändung entzogen, wenn es dem Schuldner zur Fortsetzung seiner konkreten Erwerbstätigkeit dient - erforderlich ist dabei nicht die Unentbehrlichkeit des Fahrzeugs, sondern es genügt, dass es zur Erreichung des Normzwecks nötig ist. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, etwa Arbeitszeiten, Betreuungspflichten und die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Wann erfolgt die Pfändung eines PKW?

Gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind Gegenstände der Pfändung entzogen, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Die Vorschrift soll dem Schuldner und seinen Familienangehörigen die wirtschaftliche Existenzgrundlage erhalten, damit ein bescheidenes, der Menschenwürde entsprechendes Leben unabhängig von staatlichen Leistungen möglich bleibt.

Der Begriff der Erforderlichkeit ist dabei nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen. Ausreichend ist, dass der jeweilige Gegenstand zur Erreichung des Normzwecks nötig ist. Ein striktes Alles-oder-Nichts-Kriterium gilt somit nicht; entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls.

Wann ist ein Fahrzeug für die Erwerbstätigkeit erforderlich?

Ob ein Kraftfahrzeug zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob dem Schuldner ohne das Fahrzeug die zeitliche Möglichkeit fehlt, seiner konkreten beruflichen Tätigkeit weiter nachzugehen. Dabei sind sämtliche relevanten Lebensumstände zu berücksichtigen, etwa der Umfang der Arbeitszeit, die Arbeitszeitgestaltung (insbesondere Schichtdienst), Betreuungspflichten gegenüber Kindern, die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit alternativen Verkehrsmitteln sowie die Wohnlage.

Steht dem Schuldner grundsätzlich ein Fahrrad zur Verfügung und ist der Arbeitsweg entsprechend kurz, kann die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit dem Fahrrad gegen die Erforderlichkeit eines PKW sprechen. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsstätte fußläufig in wenigen Minuten erreichbar ist. Allein diese abstrakte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes schließt die Erforderlichkeit eines Fahrzeugs jedoch nicht zwingend aus, wenn weitere Umstände - etwa die tägliche Versorgung der Familie, Arztbesuche oder die Betreuung schulpflichtiger Kinder - einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand verursachen, der ohne Fahrzeug nicht zu bewältigen wäre.

Maßgeblich ist eine Gesamtschau: Auch wenn das Erreichen des Arbeitsplatzes selbst kein Fahrzeug voraussetzt, kann sich die Erforderlichkeit aus der Gesamtbelastung durch Erwerbstätigkeit, Familienorganisation und Versorgung des Haushalts ergeben, wenn diese Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit ohne Fahrzeug nicht zu bewältigen wären.

Welche Rolle spielt die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel?

Die theoretische Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel steht der Erforderlichkeit eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig entgegen. Zu berücksichtigen ist der tatsächliche Zeitaufwand, der bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber der Nutzung eines eigenen Fahrzeugs entsteht. Ist dieser Zeitaufwand erheblich - etwa weil tägliche Einkäufe für eine mehrköpfige Familie, Arztbesuche oder die Betreuung von Kindern zusätzlich zur Erwerbstätigkeit organisiert werden müssen -, kann dies für die Erforderlichkeit des Fahrzeugs sprechen, auch wenn der Arbeitsweg selbst grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte.

Auch die Lage des Wohnorts im ländlichen Raum sowie eine unzureichende Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs sind bei dieser Bewertung zu berücksichtigen.

Wie wurde im konkret entschiedenen Fall entschieden?

Im vorliegend zu entscheidenden Fall war die Schuldnerin in Vollzeit im Zwei-Schicht-Betrieb beschäftigt und hatte zwei schulpflichtige Kinder zu betreuen. Zwar war der Arbeitsplatz fußläufig in kurzer Zeit erreichbar, jedoch wurde die Erforderlichkeit des Fahrzeugs aus der Gesamtbelastung durch Schichtarbeit, Kinderbetreuung, Einkäufe für die Familie und Arztbesuche hergeleitet, da diese Aufgaben ohne Fahrzeug in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu bewältigen gewesen wären. Der Umstand, dass ein anderes Familienmitglied den Arbeitsweg mit dem Fahrrad zurücklegen konnte, wurde für dessen Fahrzeugnutzung als nicht erforderlich bewertet, da insoweit kein vergleichbarer Zeitaufwand durch weitere Betreuungs- und Versorgungsaufgaben dargelegt war.

Die Pfändung des Fahrzeugs der Schuldnerin wurde daher als unzulässig angesehen, während hinsichtlich des Fahrzeugs des Ehemanns die Voraussetzungen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht als erfüllt angesehen wurden.


LG Baden-Baden, 19.09.2021 - Az: 3 T 28/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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