Ein Unterhaltsschuldner ist nicht verpflichtet, zur Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung zu beantragen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht gelten allein die Maßstäbe des materiellen Rechts, nicht die des Vollstreckungsrechts. Verbindlichkeiten können die Leistungsfähigkeit auch dann mindern, wenn dem Schuldner infolge der Schuldentilgung nicht einmal der Mindestunterhalt verbleibt.
Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners richtet sich ausschließlich nach den Regeln des materiellen Unterhaltsrechts. Verbindlichkeiten können die Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann mindern, wenn der Unterhaltsschuldner durch die Schuldentilgung außer Stande ist, den Mindestunterhalt zu sichern (vgl. BGH, 11.12.1985 -Az: IVb ZR 80/84; BGH, 26.04.1989 - Az: IVb ZR 64/66). Ansprüche Unterhaltsberechtigter genießen dabei keinen allgemeinen Vorrang vor sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners.
Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit ist ein Ausgleich der Belange von Unterhaltsschuldner, Unterhaltsgläubiger und Drittgläubiger vorzunehmen (vgl. BGH, 09.05.1984 - Az: IVb ZR 74/82). Maßgeblich sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld sowie seine Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. BGH, 09.05.1984 - Az: IVb ZR 74/82; BGH, 15.11.1989 - Az: IVb ZR 3/89).
Nach welchem Maßstab bestimmt sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners?
Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zur Ersttitulierung von Kindesunterhalt stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners dessen Leistungsfähigkeit mindern können. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, ob der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein kann, zur Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach §§ 304 ff. InsO zu betreiben.Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners richtet sich ausschließlich nach den Regeln des materiellen Unterhaltsrechts. Verbindlichkeiten können die Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann mindern, wenn der Unterhaltsschuldner durch die Schuldentilgung außer Stande ist, den Mindestunterhalt zu sichern (vgl. BGH, 11.12.1985 -Az: IVb ZR 80/84; BGH, 26.04.1989 - Az: IVb ZR 64/66). Ansprüche Unterhaltsberechtigter genießen dabei keinen allgemeinen Vorrang vor sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners.
Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit ist ein Ausgleich der Belange von Unterhaltsschuldner, Unterhaltsgläubiger und Drittgläubiger vorzunehmen (vgl. BGH, 09.05.1984 - Az: IVb ZR 74/82). Maßgeblich sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld sowie seine Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. BGH, 09.05.1984 - Az: IVb ZR 74/82; BGH, 15.11.1989 - Az: IVb ZR 3/89).
Warum bieten vollstreckungsrechtliche Regelungen keinen geeigneten Maßstab?
Die im Vollstreckungsrecht vorgesehenen unterschiedlichen Pfändungsfreigrenzen für Unterhaltsgläubiger einerseits (§ 850d ZPO) und sonstige Gläubiger andererseits (§§ 850a-c ZPO) begründen keine allgemeingültige Aussage zur materiell-rechtlichen Leistungsfähigkeit. Im Vollstreckungsverfahren obliegt es zudem nicht dem Schuldner, sich auf die entsprechenden Freibeträge zu berufen; eine Vollstreckung unter Berücksichtigung der Grenzen des § 850d ZPO erfolgt vielmehr nur auf Antrag des Gläubigers (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 850d, Rz. 12). Für die umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen, wie sie das materielle Unterhaltsrecht verlangt, bieten die vollstreckungsrechtlichen Regeln daher keine Gewähr (vgl. BGH, 09.05.1984 - Az: IVb ZR 74/82).Besteht eine Obliegenheit zur Stellung eines Insolvenzantrags?
Eine erhöhte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gemäß § 1603 Abs. 2 BGB begründet keine Verpflichtung, zur Erhöhung der eigenen Leistungsfähigkeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach §§ 304 ff. InsO zu beantragen. Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens hätte zunächst lediglich zur Folge, dass die bis zur Verfahrenseröffnung entstandenen Unterhaltsrückstände den übrigen Verbindlichkeiten hinzugerechnet werden, während laufende Unterhaltsverpflichtungen von der Verfahrenseröffnung unberührt bleiben. Diese genießen während des Insolvenzverfahrens keinen gesonderten Vorrang und werden von einer etwaigen Restschuldbefreiung nicht erfasst.Urteil freischalten
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OLG Naumburg, 05.03.2003 - Az: 8 WF 202/02
ECLI:DE:OLGNAUM:2003:0305.8WF202.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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