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Schutz des Vermögensstamms von Selbstständigen beim Kindesunterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Beim Kindesunterhalt besteht zwar eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit umfassen kann. Jedoch bleibt dem Unterhaltspflichtigen sein Vermögen geschützt, soweit es für die Altersvorsorge erforderlich ist - insbesondere dann, wenn es aus dem Selbstbehalt angespart wurde oder der zulässigen zusätzlichen Altersvorsorge von 4 % des Bruttoeinkommens entspricht, zuzüglich eines Notgroschens von 10.000 €.

Eltern minderjähriger Kinder trifft nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Diese verpflichtet dazu, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit kann auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit umfassen, soweit dies in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist - konkret bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit ist zu berücksichtigen, welche tatsächliche Arbeitszeit der Unterhaltspflichtige bereits aufwendet. Werden die behaupteten Arbeitszeiten nicht hinreichend konkret dargelegt oder erscheinen einzelne Tätigkeitsbestandteile nicht im angegebenen Umfang erforderlich, kann von einer geringeren tatsächlichen Auslastung ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall wurde trotz der Behauptung einer 50-Stunden-Woche nur eine tatsächliche Arbeitszeit von 45 Stunden anerkannt, da die angegebenen Vorbereitungs- und Organisationszeiten nicht vollständig nachvollziehbar waren. Bei realistischer Betrachtung war daher noch Raum für eine geringfügige Nebenbeschäftigung von bis zu 10 Wochenstunden.

Reichen die tatsächlichen Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit nicht aus, um den Mindestunterhalt zu sichern, kann grundsätzlich die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit verlangt werden. Allerdings setzt die Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit voraus, dass diese realistischerweise auch erzielbar sind. Maßgeblich ist der berufliche Werdegang des Unterhaltspflichtigen. Verfügt dieser zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung, hat in diesem Beruf aber nie gearbeitet, oder ist sein erlernter Beruf infolge technologischen Wandels weggefallen, können höhere fiktive Einkünfte nicht angesetzt werden.

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