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Urteile - Verbraucherinsolvenz
Geld & Recht
Das Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz einer natürlichen Person (Privatperson).
Das Verfahren lässt sich in fünf Schritte gliedern:
1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann nur beantragt werden, wenn zuvor ein ernsthafter Versuch unternommen wurde, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dies ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei Antragstellung nachzuweisen.
2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Zusammen mit dem Eröffnungsantrag ist ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, der darstellt, wie eine Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die abschließende Bereinigung der Schulden geplant ist.
Dabei sind die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners sowie die Interessen der Gläubiger und die Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung geführt haben zu berücksichtigen. Der Schuldenbereinigungsplan sollte einen vollstreckbaren Inhalt haben.
3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Es wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der die Insolvenztabelle erstellt und das (pfändbare) Vermögen des Schuldners verwertet. Natürliche Personen haben sowohl im Verbraucherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung zu beantragen. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt.
4. Wohlverhaltensphase
Der Schuldner gibt das pfändbare Arbeitseinkommen an den Treuhänder ab. Dieser verteilt es nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger. Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche bemühen und die Hälfte des Wertes von Erbschaften an den Insolvenzverwalter herausgeben. Er muss jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter mitteilen und darf keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen.
Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheiten kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Antragsrecht hierzu haben nur die Gläubiger.
5. Schlussverteilung
Nach Ende der Wohlverhaltensphase wird die Restschuldbefreiung erteilt und die Verteilungsquote für die Gläubiger berechnet. Mit der Verteilung an die Gläubiger ist das Verfahren beendet.
Die Restschuldbefreiung erfolgt bereits nach drei Jahren, wenn der Schuldner ab dem 1.10.2020 Verbraucherinsolvenz anmeldet und all seine Obliegenheiten erfüllt.
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