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Darf ein GmbH-Geschäftsführer den Insolvenzantrag des anderen Geschäftsführers zurücknehmen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Ein Schuldner kann seinen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nach Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots bis zur Verfahrenseröffnung oder rechtskräftigen Antragsabweisung zurücknehmen. Bei einer GmbH kann diese Rücknahme auch durch einen anderen als den antragstellenden Geschäftsführer erklärt werden, sofern dies nicht rechtsmissbräuchlich ist - dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Möglichkeit der Rücknahme eines Eigenantrags trotz Verfügungsverbots

Nach § 13 Abs. 2 InsO kann ein Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags zurückgenommen werden. Fraglich war, ob dieses Rücknahmerecht eingeschränkt wird, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner zwischenzeitlich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt hat.

In der Literatur wurde teilweise vertreten, der Schuldner könne seinen Antrag erst nach Aufhebung des Verfügungsverbots wirksam zurücknehmen, da andernfalls die gerichtlich angeordnete Sicherungsmaßnahme trotz fortbestehender Insolvenzreife unterlaufen werden könne. Nach überwiegender Auffassung in der Literatur bleibt die Rücknahmemöglichkeit hingegen unabhängig von einem angeordneten Verfügungsverbot bis zur Eröffnung oder rechtskräftigen Abweisung bestehen.

Der Wortlaut des § 13 Abs. 2 InsO knüpft die Rücknahmemöglichkeit ausschließlich an die Verfahrenseröffnung oder die rechtskräftige Antragsabweisung, nicht hingegen an vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO. Auch die Entstehungsgeschichte des Insolvenzrechts spricht für den Fortbestand der Dispositionsbefugnis des Schuldners; bereits nach der Konkursordnung war die Rücknahmemöglichkeit als Ausdruck des bis zur Verfahrenseröffnung geltenden Dispositionsgrundsatzes anerkannt (vgl. BGH, 10.07.2008 - Az: IX ZB 122/07). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat zudem betont, dass eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen mit der bestehenden Wirtschafts- und Privatrechtsordnung kaum vereinbar wäre.

Auch der Zweck des Verfügungsverbots gebietet keine andere Beurteilung. Das Verfügungsverbot dient dem Erhalt der künftigen Insolvenzmasse und erfasst Verfügungen des Schuldners über sein Vermögen, die nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO schwebend unwirksam sind. Die Rücknahme des Insolvenzantrags stellt jedoch keine solche Verfügung dar, da das Verfügungsverbot an einen fortbestehenden Insolvenzantrag anknüpft und mit dessen Rücknahme sein Ende findet. Eine Einschränkung der Rücknahmemöglichkeit ist daher aus dem Zweck des Verfügungsverbots nicht herzuleiten.

Wer darf den Insolvenzantrag einer GmbH zurücknehmen?

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 InsO ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person zur Antragstellung berechtigt, unabhängig von etwaigen Regelungen zur Gesamtvertretung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG oder abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Für die Rücknahme eines solchen Antrags enthält die Insolvenzordnung hingegen keine ausdrückliche Regelung.

In der Literatur wird zum Teil vertreten, jedes vertretungsberechtigte Organmitglied könne den Antrag unabhängig davon zurücknehmen, ob das antragstellende Mitglied zwischenzeitlich abberufen wurde. Nach anderer Auffassung kann der Antrag grundsätzlich nur vom Antragsteller selbst zurückgenommen werden, da es sich bei der Rücknahme um den actus contrarius der Antragstellung handele. Eine vermittelnde Auffassung differenziert danach, ob der Antrag auf drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder auf Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung (§§ 17, 19 InsO) gestützt wird.

Bei einem auf Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestützten Antrag entspricht es den vertretungsrechtlichen Grundsätzen, dass jeder zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführer einer GmbH den von einem anderen antragsberechtigten Mitglied gestellten Insolvenzantrag zurücknehmen kann. Antragstellerin ist stets die GmbH selbst, die durch ihre gesetzlichen Vertreter handelt - dies gilt gleichermaßen für die Antragstellung wie für die Rücknahme. Dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO verankerten Dispositionsgrundsatz wird auf diese Weise am besten Rechnung getragen, da die Gesellschaft unberechtigten Anträgen einzelner Organmitglieder nicht nur im Rahmen der Anhörung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 InsO, sondern auch durch Rücknahme entgegentreten kann (vgl. BGH, 10.07.2008 - Az: IX ZB 122/07).

Wo liegen die Grenzen dieser Rücknahmebefugnis?

Aus dem Sinn und Zweck der erweiterten Antragsbefugnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 InsO ergeben sich Einschränkungen des Dispositionsgrundsatzes. Die Erweiterung der Antragsbefugnis liefe leer, wenn ein Organmitglied einen Insolvenzantrag stellen könnte und ein anderes Mitglied diesen sofort wieder zurücknehmen könnte, ohne dass der Rechtsverkehr vor einer tatsächlich insolvenzreifen Gesellschaft geschützt würde. Die Antragsrücknahme durch ein anderes als das antragstellende Organmitglied ist daher in der Regel rechtsmissbräuchlich und unwirksam, wenn die Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist.


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BGH, 25.06.2026 - Az: IX ZB 6/24

ECLI:DE:BGH:2026:250626BIXZB6.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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