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Ruhestörung im Mehrfamilienhaus: Erkrankung des Störers entlastet nicht automatisch

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Verstößt ein Schuldner gegen ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil wegen ruhestörenden Lärms, wird sein Verschulden durch die objektive Pflichtverletzung indiziert. Eine Exkulpation gelingt nicht bereits durch den Hinweis auf eine krankheitsbedingt fehlende Impulskontrolle; entscheidend ist vielmehr, ob der Schuldner es unterlassen hat, zumutbare alternative Maßnahmen - etwa bauliche Dämmung - zur Vermeidung künftiger Störungen zu ergreifen.

Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen titulierte Unterlassungsverpflichtung

Verstößt ein Schuldner gegen die in einem rechtskräftigen Urteil titulierte Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, ist gemäß § 890 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld und, für den Fall dessen Nichtbeitreibbarkeit, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen. Voraussetzung ist neben der objektiven Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel ein Verschulden des Schuldners.

Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner durch Urteil zur Unterlassung jeder Form ruhestörenden Lärms, insbesondere lauten Rufens und Schreiens, verurteilt worden. Gegen diese Verpflichtung verstieß er - zwischen den Parteien unstreitig - mehrfach durch lautes Schreien.

Wie wird das Verschulden im Ordnungsmittelverfahren festgestellt?

Als Verschuldensformen kommen im Rahmen des § 890 ZPO grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei stets eigenes Verschulden des Schuldners erforderlich ist. Der Gläubiger genügt seiner Darlegungs- und Beweislast bereits durch unbestrittenen Vortrag einer erheblichen, wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung. Durch die darin liegende objektive Verletzung der Unterlassungsverpflichtung wird ein Verschulden des Schuldners indiziert (vgl. OLG Dresden, 06.02.2018 - Az: 4 W 103/18; OLG Frankfurt, 25.06.2018 - Az: 6 W 9/18; OLG Schleswig, 18.02.2005 - Az: 6 W 7/05; OLG Köln, 25.05.2000 - Az: 6 W 21/20). Es obliegt sodann dem Schuldner, diese Vermutung zu entkräften.

Reicht eine krankheitsbedingt fehlende Impulskontrolle zur Exkulpation aus?

Für die Frage des Verschuldens ist nicht allein auf die einzelnen Verstöße und die Fähigkeit des Schuldners abzustellen, dem jeweiligen Handlungsimpuls im Einzelfall zu widerstehen. Selbst wenn eine Impulskontrolle im Einzelfall krankheitsbedingt ausgeschlossen sein sollte, kann dies dahinstehen, wenn es an einer weitergehenden Prüfung fehlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob es der Schuldner schuldhaft unterlassen hat, an der Grundsituation etwas dergestalt zu ändern, dass die durch ihn verursachten Immissionen bei Dritten zukünftig unterbleiben. Hierauf zielt der Unterlassungstitel ab, sodass eine isolierte Betrachtung des einzelnen Vorfalls der Verschuldensprüfung nicht gerecht wird.

Welche Anforderungen bestehen an die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung?

Die Auswahl, auf welche Art und Weise ein Unterlassungsanspruch erfüllt wird, obliegt regelmäßig dem Schuldner. Ist eine Erfüllung durch medizinische Behandlung der zugrunde liegenden Erkrankung nicht möglich, ist der Schuldner verpflichtet, andere zumutbare Möglichkeiten auszuschöpfen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Dies kann etwa bauliche Maßnahmen wie eine Schalldämmung umfassen. Trägt der Schuldner nicht hinreichend konkret vor, in welchem Umfang derartige Maßnahmen möglich wären und welchen Effekt sie für die beeinträchtigten Dritten hätten, genügt dies nicht, um sich zu exkulpieren. Vorliegend hatte der Antragsgegner selbst eingeräumt, dass eine - wenn auch nur teilweise - Dämmung seiner Wohnung grundsätzlich möglich sei, ohne den Umfang und die Wirkung hinreichend darzulegen.

Rechtsfolge

Liegen objektive Zuwiderhandlung und ein nicht widerlegtes indiziertes Verschulden vor, ist ein Ordnungsgeld festzusetzen. Ob der Unterlassungsanspruch mangels anderweitiger Umsetzungsmöglichkeiten des rechtskräftigen Titels im Einzelfall auch eine anderweitige Nutzung des Wohnungseigentums erfordern kann, bedarf keiner Entscheidung, solange zumutbare Alternativmaßnahmen zur Erfüllung nicht ausgeschöpft oder substantiiert vorgetragen wurden.


LG Itzehoe, 26.01.2021 - Az: 11 T 22/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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