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Blendung durch Photovoltaikanlage: Müssen Nachbarn Lichtreflexe dulden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Lichtreflexionen einer nachbarlichen Photovoltaikanlage sind nur dann als wesentliche Beeinträchtigung zu werten, wenn sie das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen erheblich überschreiten. Aufgrund des im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verankerten überragenden öffentlichen Interesses an der Energiewende ist die Duldungsgrenze gegenüber Beeinträchtigungen durch Photovoltaikanlagen erhöht; zumutbare, einfache Abschirmmaßnahmen des betroffenen Nachbarn (z. B. Sonnenschirm, Rollläden) sind vorrangig zu ergreifen und stehen einem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch entgegen.

Welcher Anspruch kommt bei Lichtimmissionen in Betracht?

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung durch Lichtreflexionen einer benachbarten Photovoltaikanlage abwehren kann. Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um eine großflächige, auf einem Bäckereigebäude installierte Photovoltaikanlage, von der nach Behauptung der klagenden Partei erhebliche Blendwirkungen auf den Balkon sowie in die Wohnräume des Nachbargrundstücks ausgingen.

Ein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Eigentumsbeeinträchtigung ergibt sich grundsätzlich aus § 1004 Abs. 1 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung und - bei Wiederholungsgefahr - die Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, sofern das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Der Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kann grundsätzlich auch in Lichtreflexionen liegen, die von Bewohnern eines Grundstücks als erhebliche Blendung wahrgenommen werden und die Nutzung des Eigentums beeinflussen. Passivlegitimiert ist insoweit der Eigentümer und Betreiber der emittierenden Anlage als Zustandsstörer.

Wann besteht eine Duldungspflicht von Lichtimmissionen?

Zentrale Weichenstellung ist die Duldungspflicht gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlichen Einwirkungen von einem anderen Grundstück nicht verbieten, soweit die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Lichtimmissionen sind nach anerkannter Auffassung diesen „ähnlichen Einwirkungen" zuzuordnen.

Ob eine Beeinträchtigung wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (vgl. BGH, 06.07.2001 - Az: V ZR 246/00). Verbindliche Richtwerte im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung durch Licht indizieren würde, bestehen für derartige Lichtreflexionen nicht (vgl. OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - Az: I-9 U 35/17; OLG Karlsruhe, 13.12.2013 - Az: 9 U 184/11). Maßgeblich sind daher stets die Umstände des Einzelfalls.

Nach welchem Maßstab wird die Wesentlichkeit beurteilt?

Die Beurteilung der Wesentlichkeit erfolgt nicht nach dem subjektiven Empfinden des gestörten oder des störenden Eigentümers (vgl. OLG Hamm, 25.06.2020 - Az: I-24 U 109/19), sondern nach einem objektiven Maßstab. Dieser Maßstab ist wandelbar und wurde in den letzten Jahrzehnten unter anderem durch das gestiegene Umweltbewusstsein der Bevölkerung verändert (vgl. BGH, 20.11.1992 - Az: V ZR 82/91; OLG Schleswig, 20.03.1995 - Az: 1 U 191/92; OLG Stuttgart, 22.05.1985 - 13 U 290/84). Wertende Momente wie der Naturschutz und das Umweltbewusstsein der Bevölkerung können in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. BGH, 20.11.1992 - Az: V ZR 82/91).

Zu berücksichtigen sind ferner die tatsächlichen Verhältnisse des beeinträchtigten Grundstücks, also dessen Beschaffenheit, Natur, Gestaltung, Zweckbestimmung und Lage (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, § 906 Rn. 40). Ein Indiz für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung kann zudem der zur Beseitigung notwendige Zeit- und sonstige Aufwand sein: Lassen sich Immissionen problemlos und schnell beseitigen, spricht dies für eine eher unwesentliche Beeinträchtigung (vgl. OLG Karlsruhe, 20.02.2018 - Az: 12 U 40/17).

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz und seine Auswirkungen auf die Duldungsgrenze

Von besonderer Relevanz für die Beurteilung von Beeinträchtigungen durch Photovoltaikanlagen ist die im Juli 2022 veröffentlichte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Gemäß § 2 EEG liegen Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen sowie zugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis zum Erreichen einer nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet sind die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.

Auch wenn Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien regelmäßig mit einer Gewinnerzielungsabsicht errichtet werden, tragen sie gleichzeitig zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des EEG sowie der klimapolitischen Zielsetzungen von Bund und Europäischer Union bei, sodass ihre Errichtung und ihr Betrieb in einem übergeordneten öffentlichen Interesse liegen. Das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien ist infolgedessen in eine Abwägung einzustellen und nach § 2 Satz 2 EEG als vorrangiger Belang zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucksache 20/1630 vom 02.05.2022, S. 159 f.).

Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des EuGH, wonach Energieerzeugnisse für die moderne Wirtschaft, die Existenz eines Staates, seiner Einrichtungen und wichtigen öffentlichen Dienste sowie für das Überleben der Bevölkerung von außerordentlicher Bedeutung sind; eine Unterbrechung der Energieversorgung könnte die staatliche öffentliche Sicherheit schwer beeinträchtigen (vgl. EuGH, 10.07.1984 - Az: 72/83; BeckOK EEG/Greb/Boewe, 12. Ed. 14.6.2022, § 1 Rn. 2).

Auf dieser Grundlage ist der verständige Durchschnittsbenutzer eines Grundstücks bereit, Beeinträchtigungen durch Photovoltaikanlagen in erhöhtem Maße zu dulden. Dies gilt insbesondere, weil Photovoltaikanlagen - anders als etwa Windkraft- oder Biogasanlagen - auch in Wohngebieten realisierbar sind und damit eine besondere Bedeutung für die Energiewende auf privater Ebene haben.

Zumutbare Abschirmmaßnahmen des betroffenen Nachbarn

Das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn kann davon abhängen, ob und inwieweit dieser ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (vgl. OLG Karlsruhe, 20.02.2018 - Az: 12 U 40/17). Bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken ist es sozialadäquat erträglich, gegen Sonneneinstrahlung übliche Schutzmaßnahmen wie Sonnenschirme oder Sonnensegel einzusetzen; für Wohnräume kommt eine zeitweise Abdunkelung durch Rollläden in Betracht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Beeinträchtigung nur zeitlich begrenzt und witterungsabhängig auftritt.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall handelte es sich um eine Beeinträchtigung von etwa 60 bis 90 Minuten täglich an sonnigen Tagen während der Sommermonate. Eine derart zeitlich und witterungsbedingt begrenzte Beeinträchtigung, der mit geringem Aufwand durch übliche Abschirmmaßnahmen begegnet werden kann, führt nach den vorstehenden Grundsätzen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB.

Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Abschirmmaßnahmen ist auch das Verhältnis zu den Folgen zu berücksichtigen, die eine Unterlassung oder Demontage der Anlage für den Anlagenbetreiber hätte. Investitionskosten und laufende wirtschaftliche Bedeutung der Anlage - etwa im Hinblick auf die Deckung eines erheblichen Teils des Energiebedarfs eines Gewerbebetriebs - fließen in die Gesamtabwägung der wechselseitigen nachbarrechtlichen Interessen ein.


LG Münster, 14.04.2023 - Az: 017 O 393/22

ECLI:DE:LGMS:2023:0414.17O393.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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