Im vorliegenden Fall ging es um die anzusetzende Mietminderung für diverse kleinere Mängel:
1. Die Rollläden funktioniert nicht ordnungsgemäß, so dass es beim Heben und Senken in Küche und Schlafzimmer vorkam, dass die Rollläden stehen blieben; die Rolllade in der Küche quietschte und war schwergängig. Hier ist eine Mietminderung in Höhe von 5 % angemessen.
1. Die Rollläden funktioniert nicht ordnungsgemäß, so dass es beim Heben und Senken in Küche und Schlafzimmer vorkam, dass die Rollläden stehen blieben; die Rolllade in der Küche quietschte und war schwergängig. Hier ist eine Mietminderung in Höhe von 5 % angemessen.
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AG Warendorf, 28.03.2000 - Az: 5 C 472/99
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