Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Klagt der Vermieter zunächst fälschlicherweise auf die Zustimmung zu einer Nettomiete und korrigiert den Antrag auf die Zustimmung zu einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Bruttomiete, so handelt es sich um eine Klageänderung, die nur zulässig ist, wenn sie innerhalb der Klagefrist des
§ 558b Abs. 2 S. 2 BGB erfolgt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund eines Vertrages aus dem Jahr 1969 ist der Kläger Vermieter und die Beklagte Mieterin einer 149,88 qm großen Wohnung im Haus W.straße in B., die ansonsten den Kriterien des Feldes L2 des
Berliner Mietspiegels 2011 entspricht. Seit dem 1.2.2008 beträgt die monatliche Bruttokaltmiete 803,40 €.
Zu Beginn des Mietverhältnisses verfügte das Bad über eine freistehende Wanne, die Wände waren nicht verfliest und ein Handwaschbecken war nicht vorhanden. In der Folgezeit wurde das Bad
modernisiert; die Wände wurden verfliest, ein Handwaschbecken und eine Einbauwanne wurden installiert. Die 14 qm große Küche verfügte zu Beginn des Mietverhältnisses über keine Warmwasservorrichtung.
In der Folgezeit wurde vermieterseits ein Durchlauferhitzer installiert, der zuletzt 2007 auf Kosten des Vermieters ausgetauscht wurde. Die Wohnung verfügt überwiegend über moderne Isolierglasfenster, teilweise über Doppelkastenfenster, Stuckdecken und einen Abstellraum; die Elektroinstallation wurde 1969 nach dem seinerzeitigen Standart mit unter Putz verlegten Leitungen erneuert.
In dem Haus gibt es ein Breitbandkabelanschluss; diesen können die Mieter nur nutzen, wenn sie selber einen Nutzungsvertrag mit dem Betreiber abschließen. Die Heizungsanlage ist modern und der Energieausweis weist einen Verbrauchskennwert von 175 kWh(m2a) aus. Die Wohnung liegt an einer besonders ruhigen Straße und die Müllstandsflächen sind sichtbegrenzt.
Mit Schreiben vom 28.12.2010 begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2009 die
Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete auf 930,55 € zum 1.3.2011. Hierbei gab er den Betriebskostenanteil mit monatlich 167,61 € an. Die Beklagte stimmte dem Begehren zur Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete auf 858,56 € teilweise zu.
Mit der am 31.5.2011 unter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei Gericht eingegangenen und am 11.6.2011 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 635,79 € auf 762,94 € ab dem 1.3.2011 zuzustimmen. Mit Schriftsatz vom 8.7.2011, der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 16.7.2011 zugestellt worden ist, hat er seinen Antrag modifiziert.
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