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Haftet der Schornsteinfeger für starke Ruß- und Rauchentwicklung?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Bezirksschornsteinfeger haftet dem Hauseigentümer dem Grunde nach, wenn eine „starke Ruß- und Rauchentwicklung“ bei der klägerischen Heizungsanlage in Folge einer unsachgemäßen, letztlich nicht ausreichenden Kehrung des Schornsteins verursacht wurde (§ 278, § 280, § 281, § 631, § 635, § 823 BGB in Verbindung mit SchfHwG und § 4 Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes).
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