Selbst wenn die Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) für einen Mieter ggf. eine gewisse „Härte“ im Sinne des § 574 BGB darstellen kann, so kann doch insbesondere bei einer „Härte“ auf Seiten des Vermieters ein Überwiegen der Interessen des Vermieters vorliegen, welches die Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt.
AG Brandenburg, 27.03.2025 - Az: 30 C 99/23
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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