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Ist Eigenbedarf auch bei Härte für den Mieter möglich?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Selbst wenn die Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) für einen Mieter ggf. eine gewisse „Härte“ im Sinne des § 574 BGB darstellen kann, so kann doch insbesondere bei einer „Härte“ auf Seiten des Vermieters ein Überwiegen der Interessen des Vermieters vorliegen, welches die Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt.


AG Brandenburg, 27.03.2025 - Az: 30 C 99/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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