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Outsourcing: Außerordentliche Kündigung trotz Unkündbarkeit zulässig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer kann gerechtfertigt sein, wenn die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung - hier: die Fremdvergabe von Tätigkeiten - nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Der Arbeitgeber muss dabei jedoch besonders hohe Anforderungen an die Darlegung erfüllen, dass jegliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - auch bei anderen Konzernunternehmen und ggf. zu geänderten Bedingungen - ausscheidet.

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist

Ist einem Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ordentlich nicht mehr kündbar, kommt bei Wegfall seines Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gegenüber ordentlich kündbaren Arbeitnehmern grundsätzlich unzulässig, da dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist regelmäßig zumutbar ist - selbst im Insolvenzfall. Erst der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit rechtfertigt ausnahmsweise die außerordentliche Beendigung, wenn andernfalls der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass eine Arbeitsleistung gegenüberstünde.

Wegen dieses Ausnahmecharakters trifft den Arbeitgeber eine gesteigerte Pflicht, die Kündigung durch andere geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, ist der Arbeitnehmer entsprechend einzusetzen. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegen.

Wie weit reicht die unternehmerische Freiheit bei Fremdvergabe von Tätigkeiten?

Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit infolge innerbetrieblicher Organisationsmaßnahmen ergeben. Die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle: Sie ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit, sondern lediglich darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und das Beschäftigungsbedürfnis dadurch wirklich entfallen ist.

Zur unternehmerischen Freiheit nach Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG gehört das Recht, festzulegen, ob Arbeiten weiterhin im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden. Der Arbeitgeber muss regelmäßig auch dann nicht von einer Fremdvergabe absehen, wenn hierdurch einem ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird. Vorliegend betraf dies die Entscheidung eines Unternehmens, Aufgaben eines Tätigkeitsbereichs an ein Drittunternehmen zu vergeben, weil dies deutlich kostengünstiger war als die Ausführung durch eigene Arbeitnehmer; diese betriebswirtschaftliche Erwägung wurde als weder sachfremd noch willkürlich eingeordnet, da es nicht Sache der Arbeitsgerichte ist, dem Arbeitgeber eine „bessere“ oder „richtigere“ Unternehmenspolitik vorzuschreiben.

Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der betroffenen Arbeitnehmer steht dem nicht entgegen, da die Berufswahlfreiheit keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen bietet. Das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Bestandsschutz strahlt jedoch auf die Auslegung der kündigungsrechtlichen Vorschriften aus, sodass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter ausfallen muss, je näher die Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt.


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BAG, 22.11.2012 - Az: 2 AZR 673/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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