Ob ein tariflich nach § 3 BetrVG gebildeter Betrieb nach einer Verschmelzung identitätswahrend fortbesteht, ist im Eilverfahren regelmäßig nicht sicher zu klären. Bleibt ein Identitätsverlust möglich, scheitert eine Befriedigungsverfügung zur Sicherung des Betriebsratsamts in der Regel an der Interessenabwägung.
Vorliegend war ein Betriebsrat für einen durch Tarifvertrag gebildeten Regionalbetrieb gewählt worden. Nach der Verschmelzung eines weiteren Unternehmens auf das Unternehmen des Betriebsrats sahen die Tarifvertragsparteien in einem neuen Zuordnungstarifvertrag vor, dass mehrere Betriebe bzw. Betriebsstätten zusammengefasst werden und der Betriebsrat des größten Betriebs ein Übergangsmandat erhält. Der bisherige Betriebsrat der Region wehrte sich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Verlust seines Amtes. Er beantragte die Feststellung seiner fortbestehenden Zuständigkeit sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Amtsausübung während der Arbeitszeit (Einberufung und Leitung von Sitzungen, Festsetzung der Tagesordnung) zu dulden.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht erreichbar ist. Dafür ist nach der herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, dass ohne die Verfügung schwere und unzumutbare, im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichbare Nachteile entstünden, dass sich der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit als bestehend erweisen wird, dass keine gewichtigen Folgen für andere Betroffene entstehen und dass auch sonstige überwiegende Gründe nicht entgegenstehen (VGH Hessen, 01.06.1994 - Az: TL 864/94).
Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Ein Duldungsantrag, der die tatsächliche Amtsausübung sichern soll, ermöglicht bereits effektiven Rechtsschutz. Schwere und unzumutbare Nachteile durch einen Ausschluss von der Betriebsratsarbeit für einen Übergangszeitraum von etwa drei Monaten waren nicht dargelegt. Zudem könnten in Hauptsacheverfahren etwaige in der Zwischenzeit vorgenommene Handlungen wie Wahlen oder abgeschlossene Betriebsvereinbarungen korrigiert werden. Hinzu kommt, dass ein weiterer Betriebsrat, der durch die begehrte Feststellung seine Handlungsfähigkeit verlöre, erhebliche Folgen zu befürchten hätte.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Wird ein Unternehmen auf ein anderes verschmolzen, stellt sich für die Betriebsräte der beteiligten Unternehmen die Frage, ob ihr Amt fortbesteht. Entscheidend ist, ob die hinzukommenden Einheiten in einen bestehenden Betrieb eingegliedert werden oder ob mehrere Betriebe zusammengefasst werden. Bei einer Eingliederung bleibt der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs im Amt, die Betriebsräte der eingegliederten Einheiten verlieren ihr Amt. Bei einer Zusammenfassung verlieren die beteiligten Betriebe ihre Identität. Dann nimmt nach § 21a Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs ein Übergangsmandat wahr.Vorliegend war ein Betriebsrat für einen durch Tarifvertrag gebildeten Regionalbetrieb gewählt worden. Nach der Verschmelzung eines weiteren Unternehmens auf das Unternehmen des Betriebsrats sahen die Tarifvertragsparteien in einem neuen Zuordnungstarifvertrag vor, dass mehrere Betriebe bzw. Betriebsstätten zusammengefasst werden und der Betriebsrat des größten Betriebs ein Übergangsmandat erhält. Der bisherige Betriebsrat der Region wehrte sich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Verlust seines Amtes. Er beantragte die Feststellung seiner fortbestehenden Zuständigkeit sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Amtsausübung während der Arbeitszeit (Einberufung und Leitung von Sitzungen, Festsetzung der Tagesordnung) zu dulden.
Sind feststellende einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren zulässig?
Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO kann grundsätzlich nur ein Anspruch sein, der auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Über § 936 ZPO finden die Arrestvorschriften Anwendung. Nach § 916 Abs. 1 ZPO dient der Arrest der Sicherung der Zwangsvollstreckung. Deshalb kommen nur Zahlungs-, Leistungs-, Handlungs- oder Unterlassungsansprüche in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - Az: 8 TaBVGa 1/12; LAG Köln, 24.11.2010 - Az: 5 Ta 361/10). Zudem kann eine nur vorläufig feststellende Verfügung das streitige Rechtsverhältnis nicht verbindlich klären. Diese Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht erreichbar ist. Dafür ist nach der herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, dass ohne die Verfügung schwere und unzumutbare, im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichbare Nachteile entstünden, dass sich der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit als bestehend erweisen wird, dass keine gewichtigen Folgen für andere Betroffene entstehen und dass auch sonstige überwiegende Gründe nicht entgegenstehen (VGH Hessen, 01.06.1994 - Az: TL 864/94).
Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Ein Duldungsantrag, der die tatsächliche Amtsausübung sichern soll, ermöglicht bereits effektiven Rechtsschutz. Schwere und unzumutbare Nachteile durch einen Ausschluss von der Betriebsratsarbeit für einen Übergangszeitraum von etwa drei Monaten waren nicht dargelegt. Zudem könnten in Hauptsacheverfahren etwaige in der Zwischenzeit vorgenommene Handlungen wie Wahlen oder abgeschlossene Betriebsvereinbarungen korrigiert werden. Hinzu kommt, dass ein weiterer Betriebsrat, der durch die begehrte Feststellung seine Handlungsfähigkeit verlöre, erhebliche Folgen zu befürchten hätte.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG München, 28.01.2026 - Az: 11 TaBVGa 19/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


