Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen nach § 12 SchwbVWO muss nicht gesondert nach Ort und Zeit bekannt gemacht werden, wenn sie zu Beginn der ordnungsgemäß angekündigten öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung erfolgt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl liegt in diesem Fall nicht vor, sofern der Wahlvorstand erkennbar macht, dass er die entsprechenden Handlungen vornimmt.
Nach § 12 SchwbVWO öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen und legt bei ordnungsgemäßer Stimmabgabe die Wahlumschläge nach Vermerk in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne. Die SchwbVWO unterscheidet dabei zwischen der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen und der eigentlichen Stimmauszählung: Erstere erfolgt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO unmittelbar vor Abschluss der Wahl, die Auszählung dagegen unverzüglich danach. Diese zeitliche und organisatorische Trennung dient der Wahrung der Geheimheit der Wahl. Dementsprechend muss nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SchwbVWO lediglich Ort und Zeit der Stimmauszählung, nicht aber der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen, im Wahlausschreiben genannt werden.
Wie ist die Behandlung der Briefwahlstimmen ausgestaltet?
Bei der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung handelt es sich rechtlich um zwei getrennte Wahlen, die unabhängig voneinander angefochten werden können. Für die Wahlanfechtung gelten gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Vorschriften über die Anfechtung der Betriebsratswahl sinngemäß. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, der Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen. Anfechtungsberechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber; die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.Nach § 12 SchwbVWO öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen und legt bei ordnungsgemäßer Stimmabgabe die Wahlumschläge nach Vermerk in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne. Die SchwbVWO unterscheidet dabei zwischen der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen und der eigentlichen Stimmauszählung: Erstere erfolgt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO unmittelbar vor Abschluss der Wahl, die Auszählung dagegen unverzüglich danach. Diese zeitliche und organisatorische Trennung dient der Wahrung der Geheimheit der Wahl. Dementsprechend muss nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SchwbVWO lediglich Ort und Zeit der Stimmauszählung, nicht aber der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen, im Wahlausschreiben genannt werden.
Welche Anforderungen stellt der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl?
Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen der Wähler in den korrekten Ablauf der Wahl. Sie umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung - beschränkt durch das Wahlgeheimnis - sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses. Interessierte Personen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten können, damit der Verdacht von Manipulationen „hinter verschlossenen Türen“ nicht aufkommt. Hierfür müssen Ort, Tag und Zeit sämtlicher der öffentlichen Kontrolle unterliegender Vorgänge rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden (vgl. BAG, 17.05.2017 - Az: 7 ABR 22/15; BAG, 10.07.2013 - Az: 7 ABR 83/11). Bei ausschließlich schriftlicher Stimmabgabe setzt dies grundsätzlich voraus, dass Ort und Zeit sämtlicher in § 12 Abs. 1 SchwbVWO genannten Handlungen vorher rechtzeitig bekannt gemacht wurden (vgl. BAG, 10.07.2013 - Az: 7 ABR 83/11).Genügt die Behandlung der Stimmen innerhalb der angekündigten Auszählungssitzung?
Der Zweck der Öffentlichkeit, jedem Verdacht einer Manipulation des Wahlergebnisses zu begegnen, wird auch dann erreicht, wenn die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen zwar nicht in einer eigens hierfür bekannt gemachten öffentlichen Sitzung, aber zu Beginn der ordnungsgemäß bekannt gemachten öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung erfolgt. Ein Wahlberechtigter, der die Ordnungsgemäßheit der Wahldurchführung kontrollieren möchte, erscheint zum angekündigten Zeitpunkt der Stimmauszählung am im Wahlausschreiben genannten Ort und erhält dort die Möglichkeit, sowohl die Einhaltung der Vorgaben zur Behandlung der Briefwahlstimmen als auch der eigentlichen Auszählung zu kontrollieren, ohne sein Kontrollinteresse vorab gegenüber dem Wahlvorstand offenbaren zu müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wahlvorstand hinreichend erkennbar macht, dass er die nach § 12 SchwbVWO vorgeschriebenen Handlungen vornimmt; eine Vornahme der Handlungen „im hinteren Bereich“ des Sitzungsortes genügt hierfür nicht ohne weiteres.Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die zeitliche Reihenfolge?
Wird die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen zwar öffentlich, jedoch entgegen der Anordnung in § 12 Abs. 1 SchwbVWO nicht unmittelbar vor Abschluss der Wahl, sondern erst im Rahmen der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung vorgenommen, begründet dies keinen zur Anfechtung berechtigenden Wahlfehler, da es sich insoweit nicht um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht handelt. Dem Zweck der Regelung, durch zeitliche Trennung der Behandlung der Stimmen und der Auszählung die Geheimheit der Wahl zu gewährleisten, wird auch dann Rechnung getragen, wenn beide Handlungen nach Abschluss der Wahl in der vorgesehenen zeitlichen Reihenfolge erfolgen. Für die Betriebsratswahl sieht § 26 WO ein entsprechendes Vorgehen mittlerweile ausdrücklich aus Gründen der Rechtssicherheit vor.
BAG, 15.04.2026 - Az: 7 ABR 32/24
ECLI:DE:BAG:2026:150426.B.7ABR32.24.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


