Arbeitnehmer eines qualifizierten Betriebsteils können formlos, etwa im Umlaufverfahren, beschließen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Wird die Abstimmung schriftlich durchgeführt, muss dafür jedoch zwingend eine Frist oder ein Stichtag festgelegt werden, da andernfalls kein einheitlicher Abstimmungsvorgang vorliegt und kein wirksamer Zuordnungsbeschluss zustande kommt.
Trotz der geringen Formanforderungen muss die Beschlussfassung Mindeststandards einer demokratischen gemeinsamen Willensbildung und Entscheidungsfindung genügen. Wird die Abstimmung schriftlich, etwa durch Stimmzettel oder im Umlaufverfahren, durchgeführt, ist deshalb zwingend eine konkrete Frist oder ein Stichtag zu bestimmen, bis zu dem die Stimmabgabe erfolgen muss. Fehlt eine solche zeitliche Begrenzung, kann kein Abstimmungsergebnis festgestellt und bekannt gegeben werden; zudem liegt ohne zeitliche Grenze kein einheitlicher Abstimmungsvorgang vor. Ist eine Stimmabgabefrist oder ein Stichtag festgelegt, können nach diesem Zeitpunkt eingehende Stimmen nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine fehlerhafte oder nicht fristgerecht zustande gekommene Beschlussfassung kann auch nicht durch einen nachträglich, insbesondere nach Durchführung der Betriebsratswahl, gefassten Zuordnungsbeschluss geheilt oder genehmigt werden. Dies folgt aus dem Zweck der in § 4 Abs. 1 Satz 4 BetrVG vorgesehenen Mitteilungsfrist von zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats im Hauptbetrieb, die inhaltlich auf die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Bezug nimmt. Der Wahlvorstand muss vor Einleitung und Durchführung der Wahl klären können, für welche betriebsratsfähigen Organisationseinheiten die Wahl durchzuführen ist. Wird der Zuordnungsbeschluss verspätet gefasst oder mitgeteilt, kann er vom Wahlvorstand bei der Wahlvorbereitung nicht mehr berücksichtigt werden, sodass die Arbeitnehmer des Betriebsteils nicht an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilnehmen.
Vorliegend betraf dies eine Fallgestaltung, in der die Arbeitnehmer eines Betriebsteils lediglich acht von erforderlichen Stimmen bis zum festgelegten Stichtag abgegeben hatten, während weitere Stimmen erst nach Fristablauf eingingen und deshalb unberücksichtigt bleiben mussten; die notwendige absolute Mehrheit wurde damit nicht erreicht. Ein rund eineinhalb Jahre später gefasster Beschluss der Betriebsteilbelegschaft, mit dem die frühere Zuordnung nachträglich bestätigt werden sollte, vermochte den bereits eingetretenen Wahlfehler nicht mehr zu heilen.
Welche Regelung sieht die Zuordnungsabstimmung vor?
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsteile unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei räumlich weiter Entfernung vom Hauptbetrieb oder bei Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation - als selbstständige Betriebe. Den dort beschäftigten Arbeitnehmern eröffnet das Gesetz gleichwohl eine Alternative: Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG können sie mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, stattdessen an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Dieser Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen, § 4 Abs. 1 Satz 4 BetrVG. Fassen die Arbeitnehmer des Betriebsteils einen solchen Zuordnungsbeschluss wirksam, verliert der Betriebsteil seine betriebsverfassungsrechtliche Selbstständigkeit und wird dem Hauptbetrieb zugeordnet.Welche formellen Anforderungen gelten für die Beschlussfassung?
Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Bezeichnung als „formlos“ klargestellt, dass die Abstimmung außerhalb einer Betriebsversammlung, etwa im Umlaufverfahren, erfolgen kann. Eine geheime Abstimmung wird ebenfalls nicht verlangt. Erforderlich ist die absolute Stimmenmehrheit der Arbeitnehmer des Betriebsteils; eine Wahlberechtigung der Abstimmenden ist - anders als beim Initiativrecht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG - keine Voraussetzung der Teilnahme an der Abstimmung.Trotz der geringen Formanforderungen muss die Beschlussfassung Mindeststandards einer demokratischen gemeinsamen Willensbildung und Entscheidungsfindung genügen. Wird die Abstimmung schriftlich, etwa durch Stimmzettel oder im Umlaufverfahren, durchgeführt, ist deshalb zwingend eine konkrete Frist oder ein Stichtag zu bestimmen, bis zu dem die Stimmabgabe erfolgen muss. Fehlt eine solche zeitliche Begrenzung, kann kein Abstimmungsergebnis festgestellt und bekannt gegeben werden; zudem liegt ohne zeitliche Grenze kein einheitlicher Abstimmungsvorgang vor. Ist eine Stimmabgabefrist oder ein Stichtag festgelegt, können nach diesem Zeitpunkt eingehende Stimmen nicht mehr berücksichtigt werden.
Welche Folgen hat eine verspätete oder unzureichende Beschlussfassung?
Wird die für den Zuordnungsbeschluss erforderliche absolute Mehrheit zum maßgeblichen Stichtag nicht erreicht, liegt keine wirksame Beschlussfassung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG vor. Der Betriebsteil bleibt in diesem Fall eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit, in der ein eigener Betriebsrat hätte gewählt werden müssen. Eine nach diesem Stichtag erfolgte Stimmabgabe kann den Mehrheitsbeschluss nicht mehr herbeiführen.Eine fehlerhafte oder nicht fristgerecht zustande gekommene Beschlussfassung kann auch nicht durch einen nachträglich, insbesondere nach Durchführung der Betriebsratswahl, gefassten Zuordnungsbeschluss geheilt oder genehmigt werden. Dies folgt aus dem Zweck der in § 4 Abs. 1 Satz 4 BetrVG vorgesehenen Mitteilungsfrist von zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats im Hauptbetrieb, die inhaltlich auf die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Bezug nimmt. Der Wahlvorstand muss vor Einleitung und Durchführung der Wahl klären können, für welche betriebsratsfähigen Organisationseinheiten die Wahl durchzuführen ist. Wird der Zuordnungsbeschluss verspätet gefasst oder mitgeteilt, kann er vom Wahlvorstand bei der Wahlvorbereitung nicht mehr berücksichtigt werden, sodass die Arbeitnehmer des Betriebsteils nicht an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilnehmen.
Welche Konsequenzen hat eine fehlerhafte Zuordnung für die Betriebsratswahl?
Wird eine Betriebsratswahl unter Beteiligung der Arbeitnehmer eines Betriebsteils durchgeführt, ohne dass zuvor ein wirksamer Zuordnungsbeschluss iSv. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG gefasst wurde, liegt eine Verkennung des Betriebsbegriffs vor. Dies stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG dar, der die Anfechtbarkeit der Wahl begründet, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verstoß auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.Vorliegend betraf dies eine Fallgestaltung, in der die Arbeitnehmer eines Betriebsteils lediglich acht von erforderlichen Stimmen bis zum festgelegten Stichtag abgegeben hatten, während weitere Stimmen erst nach Fristablauf eingingen und deshalb unberücksichtigt bleiben mussten; die notwendige absolute Mehrheit wurde damit nicht erreicht. Ein rund eineinhalb Jahre später gefasster Beschluss der Betriebsteilbelegschaft, mit dem die frühere Zuordnung nachträglich bestätigt werden sollte, vermochte den bereits eingetretenen Wahlfehler nicht mehr zu heilen.
BAG, 04.03.2026 - Az: 7 ABR 39/24
ECLI:DE:BAG:2026:040326.B.7ABR39.24.0
Vorgehend: LAG München, 20.09.2024 - Az: 7 TaBV 62/23
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