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Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Betriebsrat kann bei Verstößen gegen seine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte die Unterlassung der Maßnahme verlangen, ohne dass der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten verstoßen haben muss.

Wer Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen anrechnet und das eingesparte Volumen unmittelbar danach nach neuen Kriterien verteilt, nimmt eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze vor.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im Kern waren vom Gericht zwei Fragen zu beurteilen: Kann der Betriebsrat bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers im Bereich des § 87 BetrVG unmittelbar auf Unterlassung klagen? Und unterliegt die Änderung übertariflicher Zulagen im Zusammenhang mit Tariflohnerhöhungen der Mitbestimmung?

Dem Arbeitgeber, der in einem seiner Märkte übertarifliche Zulagen zahlte, wurde im zu entscheidenden Fall von der Zentrale ein Personalkostenbudget vorgegeben, innerhalb dessen der Marktleiter die Differenz zu den Tarifentgelten in Form von Zulagen verteilen konnte. Im zeitlichen Zusammenhang mit Tariflohnerhöhungen wurden Zulagen angerechnet und zugleich einzelne Zulagen neu festgesetzt. Der Betriebsrat verlangte, derartige einseitige Änderungen künftig zu unterlassen, hilfsweise die Feststellung, dass sie ohne seine Zustimmung unwirksam sind.

Ist ein derart weit gefasster Antrag überhaupt zulässig?

Ein Unterlassungsantrag muss das zu unterlassende Verhalten so genau bezeichnen, dass kein Zweifel besteht, welche Maßnahmen betroffen sind. Richtet sich der Antrag auf die Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens, muss die Fallgestaltung, für die ein Mitbestimmungsrecht behauptet wird, konkret benannt sein. Andernfalls würde erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt, ob eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliegt, was dem Befriedungszweck des Beschlussverfahrens zuwiderliefe.

Diesem Bestimmtheitserfordernis genügt auch ein sogenannter Globalantrag, mit dem für einen bestimmten Vorgang generell ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird. Bezieht sich der Antrag wie hier auf jede Änderung von Zulagen, kann es bei einer Stattgabe in der Zwangsvollstreckung nicht zu Unklarheiten kommen (vgl. BAG, 10.06.1986 - Az: 1 ABR 61/84; BAG, 18.09.1991 - Az: 7 ABR 63/90; BAG, 27.10.1992 - Az: 1 ABR 17/92). Ob dem Antrag in dieser Allgemeinheit auch stattzugeben ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

Besteht ein Unterlassungsanspruch nur bei groben Verstößen nach § 23 Abs. 3 BetrVG?

Der Erste Senat hatte bislang angenommen, das Betriebsverfassungsgesetz kenne keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; dieser könne die Unterlassung mitbestimmungswidriger Handlungen nur unter den engen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG, also bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers, verlangen (vgl. BAG, 22.02.1983 - Az: 1 ABR 27/81). Diese Rechtsprechung war im Schrifttum und bei den Instanzgerichten überwiegend auf Widerspruch gestoßen. Auch der Sechste Senat hatte sich für den Bereich des § 87 BetrVG gegen sie ausgesprochen, ohne die Frage abschließend zu entscheiden (vgl. BAG, 18.04.1985 - Az: 6 ABR 19/84).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. § 23 Abs. 3 BetrVG ist keine abschließende Regelung mit Ausschlusswirkung. Das Verhältnis zu anderen denkbaren Unterlassungsansprüchen lässt sich nicht pauschal beantworten; vielmehr ist für jeden Mitbestimmungstatbestand gesondert zu prüfen, ob er dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gibt. Dass ein generelles Vorrangverhältnis nicht besteht, zeigen auch andere Konstellationen: Ansprüche des Betriebsrats auf Leistung von Geld oder Sachen, auf Vorlage von Unterlagen oder auf Unterrichtung werden trotz § 23 Abs. 3 BetrVG anerkannt (vgl. BAG, 17.05.1983 - Az: 1 ABR 21/80). Ebenso wird ein Unterlassungsanspruch bejaht, wenn der Arbeitgeber gegen bestehende Betriebsvereinbarungen verstößt (vgl. BAG, 10.11.1987 - Az: 1 ABR 55/86). Es wäre widersprüchlich, bei bereits ausgeübter Mitbestimmung einen Unterlassungsanspruch zu gewähren, ihn aber nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG zuzulassen, wenn die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von vornherein verhindert wird.


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BAG, 03.05.1994 - Az: 1 ABR 24/93


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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