Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht, den Arbeitnehmer schriftlich auf die Geltung einschlägiger Tarifverträge und damit verbundener Ausschlussfristen hinzuweisen, kann dem Arbeitnehmer bei Verfall seiner Vergütungsansprüche ein Schadensersatzanspruch zustehen, der im Wege der Naturalrestitution auf den erloschenen Bruttovergütungsanspruch gerichtet ist. Zugunsten des Arbeitnehmers streitet dabei die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens, wonach er die Ausschlussfrist bei ordnungsgemäßem Hinweis eingehalten hätte.
Zugleich trifft den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG die Pflicht, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hierzu gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf anwendbare Tarifverträge. Eines Einzelnachweises der jeweiligen Ausschlussfristen bedarf es hingegen nicht. Diese Nachweispflicht besteht unabhängig von einer unmittelbaren und zwingenden Tarifgeltung nach § 5 Abs. 4 TVG und setzt kein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers voraus, da das Gesetz gerade den rechtsunkundigen Arbeitnehmer schützen soll. Die Pflicht kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nachgeholt werden.
Ausschlussfristen und die Folgen unterlassener Nachweispflichten
Tarifliche Ausschlussfristen führen zum Erlöschen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich geltend gemacht werden. Im Baugewerbe sieht § 14 Nr. 1 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) hierfür eine zweistufige Ausschlussfrist vor; auf erster Stufe müssen beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, erlischt der materielle Anspruch grundsätzlich unabhängig von seiner ursprünglichen Berechtigung.Zugleich trifft den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG die Pflicht, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hierzu gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf anwendbare Tarifverträge. Eines Einzelnachweises der jeweiligen Ausschlussfristen bedarf es hingegen nicht. Diese Nachweispflicht besteht unabhängig von einer unmittelbaren und zwingenden Tarifgeltung nach § 5 Abs. 4 TVG und setzt kein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers voraus, da das Gesetz gerade den rechtsunkundigen Arbeitnehmer schützen soll. Die Pflicht kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nachgeholt werden.
Welche Rechtsfolgen hat die Verletzung der Nachweispflicht?
Verletzt der Arbeitgeber die Nachweispflicht und erlischt infolgedessen ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers durch Versäumung der Ausschlussfrist, kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 286 BGB wegen Verzugs mit der Nachweiserteilung zustehen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 249 ff. BGB; der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stünde. Der Schaden liegt im Erlöschen des Vergütungsanspruchs selbst; der Schadensersatzanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet und daher - ebenso wie der ursprüngliche Vergütungsanspruch - auf einen Bruttobetrag gerichtet.Urteil freischalten
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LAG Köln, 04.04.2023 - Az: 4 Sa 297/22
ECLI:DE:LAGK:2023:0404.4SA297.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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