Ein Bauunternehmer muss die Kosten für die Abschiebung eines albanischen Staatsangehörigen zahlen, der auf einer Baustelle des Bauunternehmers gearbeitet hat.
Der Albaner wurde im März 2023 im Rahmen einer Kontrolle durch den Zoll auf einer Baustelle des Klägers im Landkreis Bad Kreuznach angetroffen.
In der Folgezeit wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen, bis er am 18. April 2023 nach Albanien abgeschoben wurde. Es entstanden Abschiebungskosten in Höhe von 5.849,01 €.
Der Landkreis Bad Kreuznach verlangte mittels Bescheid von dem Kläger als Arbeitgeber die Erstattung dieser Kosten. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Der Kläger müsse auch die Kosten der Abschiebungshaft zahlen, da die angeordnete Sicherungshaft rechtmäßig gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Albaner nach Ablauf der Ausreisefrist stationär habe behandelt werden müssen; hierüber habe er die zuständigen Stellen nicht informiert.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger betreibt ein Baugewerbe und hatte einen albanischen Staatsangehörigen beschäftigt, obwohl dieser keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß.Der Albaner wurde im März 2023 im Rahmen einer Kontrolle durch den Zoll auf einer Baustelle des Klägers im Landkreis Bad Kreuznach angetroffen.
In der Folgezeit wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen, bis er am 18. April 2023 nach Albanien abgeschoben wurde. Es entstanden Abschiebungskosten in Höhe von 5.849,01 €.
Der Landkreis Bad Kreuznach verlangte mittels Bescheid von dem Kläger als Arbeitgeber die Erstattung dieser Kosten. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Der Kläger hafte aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes für die Kosten der Abschiebung, weil die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Albaners nicht erlaubt gewesen sei.Der Kläger müsse auch die Kosten der Abschiebungshaft zahlen, da die angeordnete Sicherungshaft rechtmäßig gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Albaner nach Ablauf der Ausreisefrist stationär habe behandelt werden müssen; hierüber habe er die zuständigen Stellen nicht informiert.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
VG Koblenz, 27.02.2024 - Az: 1 K 859/23.KO
Quelle: PM des VG Koblenz
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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