Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, muss der Arbeitnehmer seine Beschwerden zumindest laienhaft schildern. Die bloße Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht sowie die Wiedergabe von ICD-10-Codedefinitionen genügen der prozessualen Substantiierungslast nicht. Kommt der Arbeitnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, kann bereits ohne Beweisaufnahme von einem unentschuldigten Fehlen ausgegangen werden, was eine fristlose Verdachtskündigung wegen erschlichener Entgeltfortzahlung rechtfertigen kann.
Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, trifft den Arbeitnehmer im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast die prozessuale Pflicht, ergänzend zu den Ursachen seiner Arbeitsunfähigkeit vorzutragen, bevor es überhaupt zu einer Beweisaufnahme - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - kommen kann. Diese Obliegenheit ergibt sich aus dem in § 138 Abs. 1 ZPO verankerten Grundsatz der Vollständigkeit der Erklärung über tatsächliche Umstände. Vollständigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass der Vortragende seine Darstellung zu Ende führen muss, bevor eine gerichtliche Klärung durch Beweisaufnahme erfolgen kann.
Die bloße Erklärung, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, erfüllt die Substantiierungslast nicht. Zwar fehlt regelmäßig sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Gericht der erforderliche medizinische Sachverstand für eine abschließende Beurteilung der Arbeits- oder Arbeitsunfähigkeit, weshalb als Beweismittel vor allem ein Sachverständigengutachten in Betracht kommt. Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ist zur Vorbereitung eines solchen Gutachtens zwar notwendig, ersetzt jedoch nicht den eigenen, wenn auch nur laienhaften, Sachvortrag des Arbeitnehmers zu den Beschwerden, die ihn von der Arbeitsleistung abgehalten haben.
Auch die Wiedergabe der offiziellen Definitionen der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkten ICD-10-Diagnoseschlüssel genügt der Substantiierungslast nicht. Formulierungen wie die bloße Übernahme medizinischer Klassifikationsbegriffe stellen keine eigene, aus Sicht des Laien nachvollziehbare Beschwerdeschilderung dar, sondern lediglich die Wiedergabe standardisierter Diagnosebezeichnungen. Erforderlich ist vielmehr eine zumindest laienhafte Darstellung der konkreten Beschwerden, ihrer Lokalisation, ihres zeitlichen Auftretens und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Vorliegend betraf dies unter anderem Bescheinigungen mit den Diagnosen einer Nervenentzündung an nicht näher bezeichneter Lokalisation sowie einer Schläfrigkeit nach Impfung, zu denen der Arbeitnehmer keine über die Codedefinition hinausgehenden Angaben machte.
Welchen Beweiswert haben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?
Einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt nach ständiger Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu. Sie gilt als das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Beweiswert kann jedoch erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung zu begründen. Als Indizien kommen dabei insbesondere ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und einem für den Arbeitnehmer unliebsamen Ereignis, ein auffälliges Verhalten im Vorfeld der Krankschreibung sowie eine erkennbare Verweigerungshaltung gegenüber arbeitsvertraglichen Pflichten in Betracht.Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, trifft den Arbeitnehmer im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast die prozessuale Pflicht, ergänzend zu den Ursachen seiner Arbeitsunfähigkeit vorzutragen, bevor es überhaupt zu einer Beweisaufnahme - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - kommen kann. Diese Obliegenheit ergibt sich aus dem in § 138 Abs. 1 ZPO verankerten Grundsatz der Vollständigkeit der Erklärung über tatsächliche Umstände. Vollständigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass der Vortragende seine Darstellung zu Ende führen muss, bevor eine gerichtliche Klärung durch Beweisaufnahme erfolgen kann.
Die bloße Erklärung, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, erfüllt die Substantiierungslast nicht. Zwar fehlt regelmäßig sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Gericht der erforderliche medizinische Sachverstand für eine abschließende Beurteilung der Arbeits- oder Arbeitsunfähigkeit, weshalb als Beweismittel vor allem ein Sachverständigengutachten in Betracht kommt. Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ist zur Vorbereitung eines solchen Gutachtens zwar notwendig, ersetzt jedoch nicht den eigenen, wenn auch nur laienhaften, Sachvortrag des Arbeitnehmers zu den Beschwerden, die ihn von der Arbeitsleistung abgehalten haben.
Auch die Wiedergabe der offiziellen Definitionen der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkten ICD-10-Diagnoseschlüssel genügt der Substantiierungslast nicht. Formulierungen wie die bloße Übernahme medizinischer Klassifikationsbegriffe stellen keine eigene, aus Sicht des Laien nachvollziehbare Beschwerdeschilderung dar, sondern lediglich die Wiedergabe standardisierter Diagnosebezeichnungen. Erforderlich ist vielmehr eine zumindest laienhafte Darstellung der konkreten Beschwerden, ihrer Lokalisation, ihres zeitlichen Auftretens und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Vorliegend betraf dies unter anderem Bescheinigungen mit den Diagnosen einer Nervenentzündung an nicht näher bezeichneter Lokalisation sowie einer Schläfrigkeit nach Impfung, zu denen der Arbeitnehmer keine über die Codedefinition hinausgehenden Angaben machte.
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LAG Köln, 01.12.2022 - Az: 6 Sa 583/22
ECLI:DE:LAGK:2022:1201.6SA583.22.00
Nachfolgend: BAG - 7 AZN 191/23 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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