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Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen vermeintlicher Täuschung über Berufsqualifikation

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung setzt einen nachweisbaren Täuschungsvorsatz des Arbeitnehmers voraus. Formulierungen im Bewerbungsschreiben, die sich erkennbar auf den Betreff der Stellenanzeige beziehen, begründen für sich genommen keine arglistige Täuschung über eine nicht vorhandene Berufsausbildung, wenn die tatsächliche Qualifikation aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich ist.

Voraussetzungen der arglistigen Täuschung im Arbeitsverhältnis

Die Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen einen Irrtum bei der anderen Vertragspartei hervorgerufen und diese dadurch zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt hat. Erforderlich ist dabei nicht nur eine objektive Täuschungshandlung, sondern auch ein subjektiver Täuschungsvorsatz. Der Täuschende muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass seine Angaben beim Erklärungsgegner eine unzutreffende Vorstellung erzeugen und dieser hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er ansonsten nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgegeben hätte. Fehlt es an diesem Vorsatz, scheidet eine Anfechtung aus, selbst wenn objektiv ein Irrtum beim Erklärungsempfänger entstanden ist.

Wann liegt eine Täuschungshandlung im Bewerbungsverfahren vor?

Im Zusammenhang mit einer Bewerbung stellt sich die Frage, ob Formulierungen im Anschreiben, die sich an der Terminologie der Stellenausschreibung orientieren, eine Täuschung über die tatsächliche berufliche Qualifikation begründen können. Maßgeblich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung der Bewerbungsunterlagen. Bezieht sich eine Formulierung erkennbar auf den Betreff der ausgeschriebenen Stelle und wird im weiteren Verlauf des Anschreibens sowie in den beigefügten Unterlagen die tatsächliche Qualifikation des Bewerbers offengelegt, so fehlt es bereits an einer Täuschungshandlung im Rechtssinne. Entscheidend ist, ob der Bewerber durch die Gesamtheit seiner Angaben einen objektiv falschen Eindruck über seine Qualifikation erweckt oder ob sich aus den Unterlagen im Zusammenhang ein zutreffendes Bild ergibt.

Vorliegend betraf dies die Bewerbung um eine als „Steuerfachangestellte/r“ ausgeschriebene Stelle, bei der sich der Bewerber im Betreff und in der Einleitung des Anschreibens auf diese Bezeichnung bezog, sich jedoch bei der Absenderangabe zutreffend als Diplom-Betriebswirt (FH) auswies und entsprechende Nachweise sowie ein Zwischenzeugnis über eine vergleichbare vorherige Tätigkeit beifügte. Eine ausdrückliche Behauptung, über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Steuerfachangestellter zu verfügen, wurde an keiner Stelle der Bewerbungsunterlagen aufgestellt.

Bedeutung der Gesamtschau der Bewerbungsunterlagen

Für die Beurteilung, ob eine Täuschung vorliegt, kommt der vollständigen Bewerbungsmappe maßgebliche Bedeutung zu. Legt ein Bewerber umfangreiche Unterlagen vor, aus denen sich seine tatsächliche Qualifikation ergibt, so darf und muss er davon ausgehen, dass der Arbeitgeber von diesen Unterlagen Kenntnis nimmt, insbesondere wenn die Bewerbung in die engere Auswahl einbezogen wird. Ein Arbeitgeber, der trotz vollständiger und zutreffender Angaben zur Qualifikation eine unzutreffende Vorstellung entwickelt, kann sich nicht ohne Weiteres auf eine arglistige Täuschung berufen, wenn diese Fehlvorstellung nicht durch ein arglistiges Verhalten des Bewerbers, sondern durch eine lückenhafte Kenntnisnahme der Unterlagen verursacht wurde.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass es lebensfremd erscheint, wenn ein Bewerber, der tatsächlich über die ausgeschriebene Qualifikation verfügt, diese nicht ausdrücklich in seinen Unterlagen hervorhebt. Das Fehlen einer expliziten Angabe zur einschlägigen Berufsausbildung sowie das Fehlen eines entsprechenden Abschlusszeugnisses sprechen daher objektiv gegen eine beabsichtigte Täuschung über eine nicht vorhandene Qualifikation.

Verhältnis unterschiedlicher Qualifikationsniveaus

Bei der Bewertung, ob eine höherwertige Qualifikation die Anforderungen einer ausgeschriebenen Stelle erfüllen kann, ist zu berücksichtigen, dass ein Hochschulabschluss mit einschlägigem fachlichen Schwerpunkt unter Umständen als mindestens gleichwertiger Zugang zu den jeweiligen Tätigkeiten angesehen werden kann wie eine im dualen System absolvierte Berufsausbildung. Dies gilt insbesondere dann, wenn einschlägige Fachkammern oder Berufsverbände ein entsprechendes Studium ausdrücklich als alternativen Qualifikationsweg anerkennen.

Indizwirkung der tatsächlichen Vertragsdurchführung

Für die Frage, ob der Erklärungsempfänger durch eine unzutreffende Vorstellung tatsächlich zum Vertragsschluss bestimmt wurde und ob sich diese Fehlvorstellung im späteren Vertragsverlauf als relevant erweist, kann auch die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses als Indiz herangezogen werden. Wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei erbracht, spricht dies gegen die Relevanz einer vermeintlich fehlenden Qualifikation für die Vertragserfüllung.

Rechtsfolge

Liegt nach diesen Grundsätzen weder eine Täuschungshandlung noch ein Täuschungsvorsatz vor, bleibt eine hierauf gestützte Anfechtung des Arbeitsvertrages nach § 123 BGB ohne Erfolg. Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche, insbesondere auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung, bestehen in diesem Fall unabhängig von der erklärten Anfechtung fort.


LAG Köln, 31.10.2019 - Az: 7 Sa 232/19

ECLI:DE:LAGK:2019:1031.7SA232.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Antje , Karlsruhe