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Bewerbung: Diese Rechte haben Bewerber

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Müssen die Unterlagen zurückgeschickt werden?

Wurde eine Stelle öffentlich ausgeschrieben, so muss derjenige, der die Stelle ausgeschrieben hat, für die Rücksendung von Bewerbungsunterlagen auf seine Kosten sorgen.

Sollte der Bewerber die Unterlagen dennoch nicht zurückerhalten, so kann der Bewerber eine schriftliche Erinnerung versenden und ggf. über den Klageweg eine Rückgabe erreichen. Ob die Kosten-Nutzen-Relation bei einem so geringen Streitwert jedoch stimmt, mag angezweifelt werden.

Wer zahlt die Kosten für die Anfahrt

Der mögliche Arbeitgeber, der einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch geladen hat muss die Fahrtkosten ersetzen. Dies umfasst die Anreise mit dem Auto, per Bahn oder ggf. mit dem Flugzeug. Handelte es sich um eine längere Anreise, so ist zudem eine Verpflegungspauschale zu entrichten. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber vorab mitgeteilt hat, für Reisekosten nicht aufzukommen.

Beim Vorstellungsgespräch lügen?

Der Bewerber darf nur bei unzulässigen Fragen des Arbeitgebers lügen. Bei erlaubten Fragen zu lügen ist jedoch ein Grund, einen eventuell auf Grund dieser Lüge entstandenen Arbeitsvertrag anzufechten. In der Folge wird das Arbeitsverhältnis behandelt, als hätte es nie bestanden. Für eventuell bereits geleistete Arbeit besteht jedoch ein Vergütungsanspruch.

Im Bewerbungsgespräch dürfen keine Fragen gestellt werden, deren Inhalt ein Benachteiligungsgrund des § 1 AGG ist.

Weiterführende Informationen:

Grundsätzliches zum Anbahnungsverhältnis
Welche Folgen hat der Abbruch der Vertragsverhandlungen?
Was muss ungefragt mitgeteilt werden?
Wonach darf der Arbeitgeber fragen und wonach nicht?
Social-Media-Check von Bewerbern - erlaubt oder nicht?
Verletzung der Aufklärungspflicht bei der Bewerbung
Sonstige Pflichten im Anbahnungsverhältnis
Anbahnungsverhältnis - Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern
Bewerbung - Besonderheiten bei jugendlichen Arbeitnehmern
Arbeitsvertrag
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wurde die Stelle öffentlich ausgeschrieben, muss der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen auf eigene Kosten zurücksenden. Erfolgt keine Rücksendung, kann der Bewerber eine schriftliche Erinnerung verfassen oder die Rückgabe theoretisch einklagen.
Die Fahrtkosten (Auto, Bahn oder Flugzeug) sowie gegebenenfalls eine Verpflegungspauschale bei langer Anreise muss der Arbeitgeber tragen, sofern er nicht vorab ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er diese nicht übernimmt.
Unwahre Angaben sind nur bei unzulässigen Fragen erlaubt. Lügen bei zulässigen Fragen berechtigen den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags. Besteht dieser jedoch bereits, bleibt ein Vergütungsanspruch für geleistete Arbeit bestehen.
Im Gespräch dürfen keine Fragen gestellt werden, die den Bewerber aufgrund von in § 1 AGG genannten Gründen (wie z. B. Herkunft, Religion, Geschlecht oder Alter) diskriminieren könnten.
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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