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Erstattung von Fahrtkosten für die Schülerbeförderung

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der der Vergleichsberechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zugrunde zu legende Beförderungsaufwand ist nach abstrakten, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien zu ermitteln.

Die Bewertung als nächstgelegene Schule erfolgt auf Basis der Kosten des vorhandenen ÖPNV-Angebots. Dies gilt selbst dann, wenn sich eine Benutzung des ÖPNV als unzumutbar i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV herausstellt und im Einzelfall eine Pkw-Beförderung anerkannt wird.

Für die Beurteilung, welche Distanz auf Restwegstrecken, also zwischen Wohnort und Bushaltestelle von einer Schülerin oder einem Schüler zumutbar bewältigt werden kann, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV entsprechend heranzuziehen.

Weder bei der Vergleichsberechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV noch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 SchBefV ist es zulässig, vier Pkw-Fahrten anzusetzen.


VGH Bayern, 31.07.2024 - Az: 7 B 24.201


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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