Der der Vergleichsberechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zugrunde zu legende Beförderungsaufwand ist nach abstrakten, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien zu ermitteln.
Die Bewertung als nächstgelegene Schule erfolgt auf Basis der Kosten des vorhandenen ÖPNV-Angebots. Dies gilt selbst dann, wenn sich eine Benutzung des ÖPNV als unzumutbar i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV herausstellt und im Einzelfall eine Pkw-Beförderung anerkannt wird.
Für die Beurteilung, welche Distanz auf Restwegstrecken, also zwischen Wohnort und Bushaltestelle von einer Schülerin oder einem Schüler zumutbar bewältigt werden kann, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV entsprechend heranzuziehen.
Weder bei der Vergleichsberechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV noch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 SchBefV ist es zulässig, vier Pkw-Fahrten anzusetzen.