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Bewerbung: Besonderheiten bei jugendlichen Arbeitnehmern

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Jugendliche bewerben sich aus vielfältigen Gründen - sei es für ein Praktikum einen Neben- oder Ferienjob, eine Ausbildung oder eine „richtige“ Anstellung.

Weil Jugendlichen oftmals die erforderliche Erfahrung fehlt und daher Gefahren nicht immer richtig eingeschätzt werden können und auch die Rechte und Pflichten nicht immer hinreichend bekannt sind, gehören Jugendliche zur Gruppe der geschützten Arbeitnehmer.

Bewirbt sich ein Jugendlicher bei einem Arbeitgeber, so muss der Arbeitgeber neben den normalen Regelungen zusätzlich die besonderen Schutzvorschriften u.a. des Jugendarbeitsschutzes beachten.

Da Jugendliche noch nicht voll geschäftsfähig sind, ist zudem i.d.R. eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Kinderarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Unter 13 Jahren dürfen Kinder überhaupt nicht (bezahlt) arbeiten.

Aus diesem Grund sollten sich bereits vor der Bewerbung sowohl der Jugendliche als auch die gesetzlichen Vertreter und der potentielle Arbeitgeber mit den besonderen Anforderungen vertraut machen.

Bewerbung nur mit Erlaubnis?

Will sich ein jugendlicher bewerben oder einen Arbeitsvertrag abschließen, so ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (dies sind in der Regel die Eltern) erforderlich, es sei denn, es besteht eine allgemeine Ermächtigung nach § 113 BGB. Diese gilt aber nicht bei Ausbildungsverträgen.

Jugendliche sind besonders geschützt!

Jugendliche unterliegen ab 15 Jahren bis zur Volljährigkeit dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass die besonderen Regelungen u.a. hinsichtlich der Arbeitstage und der Arbeitszeit zu beachten sind.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz greift unabhängig davon, ob es sich um eine Ausbildung, einen Nebenjob, ein Praktikum oder eine Gelegenheitsarbeit handelt, wenn es sich um eine bezahlte Tätigkeit handelt.

Die Arbeit muss für Kinder geeignet sein. So darf diese weder eine Unfallgefahr oder Gesundheitsgefahr noch schwere körperliche Arbeit beinhalten.

Selbstverständlich müssen auch die üblichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz beachtet werden.

Daher darf der Arbeitgeber Bewerbungen auch nur für geeignete Tätigkeiten berücksichtigen.

Welche Tätigkeiten sind ausgeschlossen?

Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit:
  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen wie gefährlichen chemischen Stoffen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, bei denen von einer hohen Unfallgefahr auszugehen ist, die Jugendliche wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch extreme Kälte oder Hitze oder durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird,
  • Arbeiten, die mit riskanten Vorgängen einhergehen (Explosionen, giftige Stoffe, Hochspannung usw.).
Der Arbeitgeber muss die Jugendlichen über mögliche Gefahren ihrer Tätigkeit sowie über alle zu ihrer Sicherheit und zum Schutz ihrer Gesundheit getroffenen Maßnahmen aufklären. Werden Kinder unter 15 Jahren beschäftigt, so muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Vertreter des Kindes darüber aufklären.

Ergibt die Beurteilung der für die jungen Menschen mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdungen, dass eine Gefahr für ihre Sicherheit, ihre körperliche oder geistige Gesundheit oder ihre Entwicklung besteht, so muss der Arbeitgeber den Jugendlichen vor Aufnahme der Beschäftigung kostenlos eine angemessene Bewertung ihres Gesundheitszustands und ihrer Leistungsfähigkeit anbieten.

Welche Altersgrenzen sind zu beachten?

Unter 13 Jahren dürfen Kinder überhaupt nicht (bezahlt) arbeiten.

Kinder, die das 14., aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen im Rahmen einer Ausbildung oder eines Praktikums beschäftigt werden.

Ab 14 Jahren - in bestimmten Fällen ab 13 Jahren - dürfen Kinder auch leichte Arbeiten verrichten, wenn die Eltern zustimmen und eine tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden nicht überschritten wird.

Eine Ausnahme von diesen Altersgrenzen besteht für ein Betriebspraktikum.

Beschränkungen bei der Arbeitszeit beachten!

Bei der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren sind strenge Regeln zu beachten. Diese unterscheiden sich je nach Art der Arbeit bzw. Ausbildung.

Die Arbeit darf nur von Montag bis Samstag zwischen 8 Uhr bis 18 Uhr erfolgen und ist wie folgt zu begrenzen:
  • auf 8 Stunden pro Tag und auf 40 Stunden pro Woche für Kinder, die im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung oder eines Betriebspraktikums arbeiten;
  • auf 2 Stunden pro Schultag und auf 12 Stunden pro Woche bei Arbeiten, die während der Schulzeit außerhalb der Unterrichtsstunden verrichtet werden, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies gestatten;
  • auf 7 Stunden pro Tag und auf 35 Stunden pro Woche bei Arbeiten während der unterrichtsfreien Zeit, wenn diese mindestens eine Woche beträgt. Jugendliche, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen bis zu 8 Stunden pro Tag arbeiten.
  • auf 7 Stunden pro Tag und auf 35 Stunden pro Woche bei leichten Arbeiten, die von Kindern ausgeführt werden, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Für jeden Zeitraum von 24 Stunden ist eine Ruhezeit von mindestens 14 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren und für jeden Zeitraum von sieben Tagen mindestens zwei Ruhetage, die nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.

Ab dem 16. Lebensjahr darf die Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr erfolgen.

Wenn der Jugendliche nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, so darf dieser bis zu 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Für jeden Zeitraum von 24 Stunden ist eine Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden gewähren und für jeden Zeitraum von 7 Tagen mindestens 2 Ruhetage, die nach Möglichkeit aufeinanderfolgen zu gewähren.

Von den obigen Zeiten gibt es in § 14 JArbSchG für bestimmte Branchen abweichende Regelungen.

Besonderheiten für Ferienjobs

Für Ferienjobs gilt, dass ein Mindestalter von 15 Jahren vorgeschrieben ist.

Die Arbeitszeit schulpflichtiger Jugendlicher darf maximal acht Stunden pro Tag betragen und darf nur zwischen 8 und 20 Uhr liegen. Die maximale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.

Sofern der Jugendliche noch vollzeitschulpflichtig ist, darf der Jugendliche während der Schulferien höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten.

Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften

Bereits bei der Bewerbung von Jugendlichen sollten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes berücksichtigt werden, weil Verstöße als Ordnungswidrigkeit und ggf. auch als Straftat geahndet werden können.

Der Arbeitgeber sollte daher im Zweifel immer abgleichen, ob die Tätigkeit, für die sich der Jugendliche bewirbt, mit den Schutzvorschriften vereinbar ist.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber beachten, dass die dreimalige Verurteilung zu einer Geldstrafe dazu führte, dass Jugendliche nicht mehr beschäftigt werden dürfen.
Stand: 04.10.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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