Dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG unterfallen auch Praktikanten, die iSv. § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.
§ 6 Abs. 1 AGG liegt ein unionsrechtlich geprägter Beschäftigtenbegriff zugrunde. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird. Diesem umfassenden Ziel entsprechend dürfen die Begriffe, die in der Umsetzung in nationales Recht den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegen, nicht eng ausgelegt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber hinter dem Schutzbereich der Richtlinie zurückbleiben wollte. Danach fallen unter den Begriff der „Berufsbildung“ iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG nicht allein Personen, die eine Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes absolvieren, sondern auch Personen iSv. § 26 BBiG, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, insbesondere Praktikanten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Beschäftigte iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind ua. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG „die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten“. Als Beschäftigte gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis.§ 6 Abs. 1 AGG liegt ein unionsrechtlich geprägter Beschäftigtenbegriff zugrunde. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird. Diesem umfassenden Ziel entsprechend dürfen die Begriffe, die in der Umsetzung in nationales Recht den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegen, nicht eng ausgelegt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber hinter dem Schutzbereich der Richtlinie zurückbleiben wollte. Danach fallen unter den Begriff der „Berufsbildung“ iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG nicht allein Personen, die eine Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes absolvieren, sondern auch Personen iSv. § 26 BBiG, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, insbesondere Praktikanten.
BAG, 23.11.2023 - Az: 8 AZR 212/22
ECLI:DE:BAG:2023:231123.U.8AZR212.22.0
Vorgehend: LAG Nürnberg, 18.11.2021 - Az: 5 Sa 211/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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