Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Im Bewerbungsverfahren eines behinderten Arbeitnehmers/Bewerbers mit einem GdB unter 50 ist die Schwerbehindertenvertretung nur dann i.S.v. § 178 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB IX zu beteiligen, wenn der Arbeitnehmer/Bewerber mindestens einen GdB von 30 hat und über einen von ihm gestellten Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit im Zeitpunkt der Bewerbungsentscheidung positiv entschieden wurde.
Bei einem Förderprogramm mit zu absolvierenden Praktikumszeiten im Rahmen eines Hochschulstudiums kann es sich um ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 26 BBiG handeln.