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Tipps - Bewerbung / Anbahnungsverhältnis

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Anbahnungsverhältnis – die Rechtslage vor Vertragsschluss

Durch die Vertragsverhandlungen im Rahmen einer Bewerbung kommt das sogenannte Anbahnungsverhältnis zustande.

Schon vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags entstehen, wenn Vertragsverhandlungen geführt werden, zwischen den zukünftigen Vertragspartnern wechselseitige Fürsorge-, Sorgfalts-, Loyalitäts- und Aufklärungspflichten (§ 311 Abs. 2 BGB). Deren schuldhafte Verletzung führt zum Ersatz des Vertrauensschadens.

Dabei wird nicht nur für eigenes Verschulden gehaftet, sondern gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Das sind die Personen, die die Verhandlungspartner jeweils einsetzen, um die erwähnten Pflichten zu erfüllen.

Der Bewerber ist aufgrund des Anbahnungsverhältnisses verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten, besonders wichtige Informationen ungefragt zu offenbaren und den möglichen Arbeitgeber alsbald zu informieren, wenn er eine andere Stelle angenommen hat.

Der Arbeitgeber darf beim Bewerber nicht den Eindruck erwecken, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages nur noch reine Formsache ist. Würde der Bewerber aufgrund eines solchen Verhaltes seine bisherige Tätigkeit kündigen, so kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein.

Wenn ein Vertrauensschaden ersetzt werden muss, ist der Geschädigte so zu stellen, wie er vermögensmässig stünde, wenn er „von der Sache nie etwas gehört hätte“.

Die Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Bewerbers zurücksenden. Eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig, sofern der Bewerber dies nicht ausdrücklich wünscht.

Kommt es im Anschluss an die Bewerbung nicht zu einem Arbeitsverhältnis, so hat der Bewerber auch Anspruch darauf, dass vom Bewerber ausgefüllte Fragebögen vernichtet werden, sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Aufbewahrung dieser Unterlagen besteht (z.B. Wiederholung der Bewerbung in absehbarer Zeit, drohende Rechtsstreitigkeiten etc.).

Letzte Änderung: 20.05.2025

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