Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren gemäß § 15 Abs. 2 AGG besteht nur, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG vorliegt.
Bewerber mit Schwerbehinderung haben grundsätzlich Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bei öffentlichen Arbeitgebern (§ 165 Satz 3 SGB IX). Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann dies eine vermutete Benachteiligung begründen. Diese Vermutung kann jedoch durch den Arbeitgeber widerlegt werden.
Eine Entschädigung setzt voraus, dass die Ungleichbehandlung nicht nur vermutet, sondern nicht entkräftet wurde. Wird jedoch glaubhaft dargelegt, dass im konkreten Auswahlverfahren keine Vorstellungsgespräche mit keinem der Bewerber geführt wurden, liegt keine unterschiedliche Behandlung vor. Eine pauschale Einladungspflicht entfällt in einem solchen Fall.
Erfolgt also keine Einladung, weil generell keine Gespräche vorgesehen waren, ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht gegeben. Ein Entschädigungsanspruch scheidet aus.
Die Beklagte ist als öffentliche Arbeitgeberin im Sinne von § 6 Abs. 1 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gegenüber dem Kläger, der als Bewerber für ein Beamtenverhältnis als Beschäftigter im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gilt, nur dann nach Maßgabe der §§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet, wenn ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG vorliegt. Zwar wird der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nur in § 15 Abs. 1 AGG als Tatbestandsvoraussetzung für den Ersatz - hier nicht im Vordergrund stehender - materieller Schäden ausdrücklich genannt. Dem Charakter des § 15 AGG als umfassender Regelung der finanziellen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entspricht es aber, auch die Entschädigung immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG an einen derartigen Verstoß zu binden.
Bewerber mit Schwerbehinderung haben grundsätzlich Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bei öffentlichen Arbeitgebern (§ 165 Satz 3 SGB IX). Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann dies eine vermutete Benachteiligung begründen. Diese Vermutung kann jedoch durch den Arbeitgeber widerlegt werden.
Eine Entschädigung setzt voraus, dass die Ungleichbehandlung nicht nur vermutet, sondern nicht entkräftet wurde. Wird jedoch glaubhaft dargelegt, dass im konkreten Auswahlverfahren keine Vorstellungsgespräche mit keinem der Bewerber geführt wurden, liegt keine unterschiedliche Behandlung vor. Eine pauschale Einladungspflicht entfällt in einem solchen Fall.
Erfolgt also keine Einladung, weil generell keine Gespräche vorgesehen waren, ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht gegeben. Ein Entschädigungsanspruch scheidet aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 35.000,00 EUR aus § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes/AGG i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG nicht zu, weil kein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Schwerbehinderten zu erkennen ist.Die Beklagte ist als öffentliche Arbeitgeberin im Sinne von § 6 Abs. 1 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gegenüber dem Kläger, der als Bewerber für ein Beamtenverhältnis als Beschäftigter im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gilt, nur dann nach Maßgabe der §§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet, wenn ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG vorliegt. Zwar wird der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nur in § 15 Abs. 1 AGG als Tatbestandsvoraussetzung für den Ersatz - hier nicht im Vordergrund stehender - materieller Schäden ausdrücklich genannt. Dem Charakter des § 15 AGG als umfassender Regelung der finanziellen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entspricht es aber, auch die Entschädigung immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG an einen derartigen Verstoß zu binden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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