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Bewerbung von Schwerbehinderten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Arbeitgeber müssen besondere Regeln beachten, wenn eine Bewerbung eines Schwerbehinderten erhalten wird. So ist nach Eingang einer Bewerbung eines Schwerbehinderten unverzüglich die Schwerbehindertenvertretung zu informieren. Ebenfalls zu informieren ist die betriebliche Interessensvertretung (der Betriebsrat oder Personalrat). Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen.

Dies ist unbedingt zu beachten, da sonst bei einer Absage des Bewerbers eine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers vermutet werden kann und dem Arbeitgeber so eine Entschädigungszahlung nach dem AGG droht.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber aber auch eine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn die Schwerbehindertenvertretung oder die betriebliche Interessenvertretung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder zu spät über Bewerbungen informiert wurde.

Vorstellungsgespräch

Wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, so muss dieser besondere Pflichten im Bewerbungsprozess beachten. Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen, die sich um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§ 165 Satz 2 SGB IX). Dies bedeutet, dass ein schwerbehinderter Bewerber, der sich auf mehrere Arbeitsplätze bei einem Arbeitgeber bewirbt auch für jeden Arbeitsplatz eingeladen werden muss. Nur für den Fall, dass dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung für die fragliche Stelle fehlt, kann auf eine Einladung verzichtet werden.

Private Arbeitgeber sind hingegen nicht dazu verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Beim eigentlichen Vorstellungsgespräch darf die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Hierfür muss natürlich im Vorfeld deutlich geworden sein, dass der Bewerber schwerbehindert ist.

Ansonsten wird es schwieriger denn die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung des Bewerbers ist diskriminierend und deshalb unzulässig. Hat der Bewerber also nicht offenbart, dass er schwerbehindert ist, kann er nicht ohne weiteres danach gefragt werden. Nur ausnahmsweise ist dies erlaubt – nämlich dann, wenn bestimmte körperliche oder geistige Fähigkeiten für die Tätigkeit erforderlich sind. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber den Bewerber fragen, ob Beeinträchtigungen vorliegen, die ihn für die Anforderungen der Stelle ungeeignet erscheinen lassen könnten.

Im weiteren Bewerbungsprozess darf der Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber nicht diskriminieren. Das AGG schreibt vor, dass der schwerbehinderte Bewerber und andere Bewerber nur dann unterschiedlich behandeln darf, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Der Arbeitgeber darf also einen schwerbehinderten Bewerber nicht einfach deshalb ablehnen, weil er schwerbehindert ist.

Fällt die Entscheidung dennoch auf einen anderen Bewerber, so ist der betroffene Bewerber, die Schwerbehindertenvertretung sowie der Betriebs- bzw. Personalrat gem. § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX unverzüglich zu informieren. Die Gründe für die Ablehnung sind ebenfalls mitzuteilen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, so gilt das gleiche wie bei einer fehlenden Unterrichtung.
Stand: 02.05.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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