Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der
Kindergeldanspruch entfällt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der im Januar 1981 geborene Sohn (A) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der den Abschluss in der Berufsschule nicht erreicht hatte, meldete sich im August 2001 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos und als Arbeitsplatzsuchender. Nachdem die Arbeitsvermittlung der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) mitgeteilt hatte, A sei seiner Meldepflicht wiederholt nicht nachgekommen, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate ab Januar 2002 auf.
Nach Vorsprache bei der Ausbildungsvermittlung wurde A in der Folgezeit ab Februar 2002 als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt. Ab dem 15. Mai 2002 strich ihn die Ausbildungsvermittlung aus der Liste der Bewerber um einen Ausbildungsplatz. Eine Mitteilung an die Familienkasse darüber hat A nach Angaben der Klägerin nicht erhalten, was die Ausbildungsvermittlung bestreitet. Die wiederholte Anfrage bei A, ob der Vermittlungswunsch noch bestehe, sei im Streitfall aber nicht mehr nachweisbar, weil derartige Unterlagen aus Datenschutzgründen nicht länger als drei Monate aufbewahrt würden. A habe auf diese Schreiben nicht reagiert.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen teilte die Familienkasse der Klägerin im Juni 2003 mit, A werde bei der Ausbildungsvermittlung nicht mehr als Bewerber um eine Ausbildungsstelle geführt, so dass das Kindergeld seit Juni 2002 möglicherweise zu Unrecht gezahlt worden sei. Auf die wiederholte Aufforderung der Familienkasse, Nachweise über erfolglose Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz vorzulegen, wurden ihr die Ablehnung eines Malerbetriebs aus Juli 2002 und die eines Friseurbetriebs aus Januar 2003 vorgelegt. Am 18. August 2003 ließ sich A als Ratsuchender bei der Ausbildungsvermittlung zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes beraten; er ließ sich jedoch nicht in die Bewerberkartei der Ausbildungsvermittlung aufnehmen und galt dementsprechend für diese nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz. Nachdem die Ausbildungsvermittlung der Familienkasse auf weitere Nachfrage mitgeteilt hatte, dass A dort seit Mai 2002 nicht mehr als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt werde und im August 2003 lediglich zu einem Beratungstermin erschienen sei, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni 2002, August bis Dezember 2002 sowie Februar bis Juni 2003 auf und forderte die Klägerin gleichzeitig zur Erstattung des nach ihrer Ansicht überzahlten Kindergeldes von 1 694 € auf.
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ist der Auffassung, die Entscheidung, die Vermittlung eines Ausbildungsplatzes einzustellen, sei ihrer Natur nach ein Verwaltungsakt, da sie eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles enthalte. Dem Suchenden werde durch die Einstellung ein Vorteil entzogen, so dass es sich um eine belastende Maßnahme handle. Als solche müsse sie dem Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden mitgeteilt werden, damit er sich dagegen wehren könne bzw. danach richten könne. Die Ausbildungsvermittlung sei auch verpflichtet, Unterlagen über die Vermittlung der Arbeitsplatzsuchenden zu führen. Hinzu komme, dass die Familienkasse den Betrag mehr als eineinhalb Jahre später zurückgefordert habe. Es sei einem Jugendlichen nicht zuzumuten, Bewerbungsunterlagen und Absagen über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren aufzuheben bzw. sich daran zu erinnern, wo er sich beworben habe und wer eine Absage erteilt habe. Sie, die Klägerin, und A seien davon ausgegangen, durch die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung als ausbildungsuchend seien die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs gegeben. In dem Merkblatt für Kindergeld aus dem Jahr 2003 werde darauf hingewiesen, dass der Ausbildungsplatzmangel auch hinreichend belegt sei, wenn das Kind bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder eine Bildungsmaßnahme geführt werde.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Richtig sei zwar, dass im Merkblatt stehe, der Ausbildungsplatzmangel sei auch dann hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Arbeitsvermittlung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz geführt werde. Im vorliegenden Fall sei das Kind aber gerade für den streitigen Zeitraum nicht mehr als Bewerber geführt worden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.