Betreibt ein Kind nach Berufsausbildungsabschluss ein eigenes gewerbliches Unternehmen, so besteht kein Anspruch auf
Kindergeld. Dies gilt auch dann, wenn das Kind sich gleichzeitig um einen Ausbildungsplatz für eine Zweitausbildung bemüht.
Ist das Kind in seinem zuvor erlernten Beruf selbständig tätig, so tritt der Ausbildungswille hinter den Erwerbswillen zurück. Der Anspruch auf Kindergeld scheidet daher aus.
Der Umstand, dass in der Erwerbstätigkeit lediglich geringe Einkünfte erzielt werden, ändert hieran nichts.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der am 16. Januar 1979 geborene Sohn des Klägers schloss am 10. August 2001 an einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule eine zweijährige Ausbildung zum Mediendesigner (Diplom) ab und absolvierte anschließend ein einmonatiges Praktikum. Danach arbeitete er als selbstständiger Gewerbetreibender im Bereich Konzeption und Erstellung von Web-Auftritten, Präsentation sowie ab September 2002 zusätzlich Medienberatung, Verkauf von Digital -und Printmedien sowie Veranstaltungstechnik. Die gewerbliche Tätigkeit hatte der Sohn des Klägers bereits im Jahr 2000 angemeldet und begonnen. Ausweislich des Festsetzungsbescheides des Finanzamts vom ... hatte der Sohn des Klägers im Jahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8321 DM und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 7984 DM. Im Jahr 2002 erreichte der Sohn des Klägers eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein, aus der sich gewerbliche Einnahmen ohne gezogene Umsatzsteuer in Höhe von 5394,86 EUR ergaben.
Den Antrag des Klägers vom ..., ihm für seinen (erneut) Ausbildung suchenden Sohn Kindergeld zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... mit der Begründung ab, eine Kindergeldberechtigung bestehe wegen der durch den Sohn des Klägers ausgeübten selbstständigen Berufstätigkeit nicht. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs gab der Kläger an, sein Sohn sei nach dem Abschluss des Studiums ausweislich von Bewerbungsschreiben und Absagen jederzeit erneut ausbildungswillig gewesen. Seine selbstständige Tätigkeit habe lediglich dazu gedient, den eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Seine Einkünfte hätten aber, worauf es ankomme, den Grenzbetrag von 7.188 EUR nicht überschritten. Mit weiterem Bescheid vom ... bestätigte die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung mit der Begründung, aus der Ausübung seines Gewerbebetriebes folge, dass der Sohn nicht ernsthaft die Absicht zu einer Zweitausbildung gehabt habe. Hiergegen wandte der Kläger mit Schreiben vom ... ein, er unterstütze seinen Sohn monatlich mit 350,00 EUR, dieser könne mit seiner Nebentätigkeit lediglich die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz finanzieren. Die Beklagte wies den Einspruch mit -so gemeinter -Einspruchsentscheidung vom ... ohne nochmalige nähere Begründung und ohne vollständige Rechtsmittelbelehrung zurück. Zur Begründung der hiergegen erst, aber fristgerecht am ... erhobenen Klage macht der Kläger geltend, sein Sohn sei seit dem 1. April 2003 an der Technischen Universität Berlin ... immatrikuliert. Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2001 bis März 2003 habe dieser sich ernsthaft, aber vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht, was durch die zur Kindergeldakte gelangten Nachweise hinreichend belegt sei. Aus der Medienberatung habe sein Sohn im Jahr 2002 lediglich einen Gewinn in Höhe von 790,37 EUR erzielt. Er sei zu keiner Zeit vollzeiterwerbstätig gewesen.
Die Beklagte vertieft ihre Auffassung, ein Kindergeldanspruch bestehe nicht, weil der Sohn des Klägers im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne dass es insoweit auf die Höhe der erzielten Einkünfte ankomme. Dementsprechend könne der Sohn nicht als Kind ohne Ausbildungsplatz berücksichtigt werden. Tatsächlich habe auch kein ernsthafter Wille zu einer Zweitausbildung vorgelegen. Für eine berufliche Fortbildung zum geprüften Pharmareferenten hätten dem Sohn des Klägers die Zulassungsvoraussetzungen gefehlt. Die ferner hergereichten Bewerbungsschreiben für eine Ausbildung als Veranstaltungstechniker ließen aufgrund des späten Zeitpunkts der Abgabe der Bewerbung nicht auf einen ernsthaften Ausbildungswillen schließen.
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