Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n. F. ist bei einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.3. AKB durch Falschangaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung des
gestohlenen Fahrzeugs dann geführt, wenn der Versicherer im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Ergebnis der Schlüsselauslesung kannte und damit die Auswirkung der höheren Fahrleistung - Herabsetzung des Wiederbeschaffungswertes - ohne weiteres berücksichtigen konnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind vorliegend die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, so dass abweichend von § 28 Abs. 2 VVG eine Leistungsfreiheit wegen der festge-stellten Verletzung der Aufklärungsobliegenheit – Angabe einer deutlich zu niedrigen Laufleistung im Fragebogen der Beklagten – tatsächlich nicht in Betracht kam. Nach dem vorgetragenen Akteninhalt war diese Falschangabe letztlich weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich, da der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Ablehnungsschreiben vom 15.02.2010) das Ergebnis der Schlüsselauslesung bereits bekannt war und sie damit die Auswirkung der höheren Fahrleistung – Herabsetzung des Wiederbeschaffungswertes – ohne weiteres berücksichtigen konnte.
Soweit die Beklagte meint, die Annahme des Landgerichts, der Kausalitätsgegenbeweis sei geführt, wenn – wie vorliegend – der Versicherer den „wahren Sachverhalt“ noch rechtzeitig vor seiner Entscheidung erfahre oder sich die erforderlichen Erkenntnisse anderweitig verschaffen könne“, verkehre die Aufklärungsobliegenheit in ihr Gegenteil und verwandele sie in ein Recht zur Lüge, vermag der Senat ihr nicht zu folgen.
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