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Fahrtenbuchauflage bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Es liegt ein wesentlicher Verkehrsverstoß vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 27 km/h überschritten wurde. Eine Fahrtenbuchauflage kann daher gerechtfertigt sein.

Hierzu führte das Gericht aus:

(1) Gemäß § 31 a Abs. 1 S. 1 StVZO setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl sie die nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Behörde im vorliegenden Fall alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterfeststellung getroffen hat. Der Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 7) wurde am 07.03.2005 begangen. Am 08.03.2005 wurde bereits ein Zeugenfragebogen an die Klägerin abgesandt. Auf diesen Fragebogen hat die Klägerin nicht reagiert, worauf aufgrund eines Ersuchens des Regierungspräsidiums Kassel vom 12.04.2005 von der Polizei Bremen - im Ergebnis erfolglose - Ermittlungen aufgenommen wurden.

Dass der Zeugenfragebogen zunächst an die Klägerin als juristische Person gesandt wurde, die nicht selbst das Fahrzeug geführt haben konnte, kann offenkundig nicht beanstandet werden: Die Klägerin war nach der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Halterin des Fahrzeugs. Die Geschäftsleitung einer juristischen Person treffen, was die Zurechnung der Firmenfahrzeuge an die einzelnen Firmenangehörigen angeht, auch durchaus eigenen Pflichten.

Die weiteren Ermittlungen, die aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Geschäftsleitung erforderlich wurden, waren zeitnah, zielgerichtet und angemessen. Nach dem Ermittlungsergebnis, auf das das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, wurde das Fahrzeug zu dem betreffenden Zeitpunkt von Klaus A. für eine Urlaubsfahrt genutzt. Klaus A., der aufgrund eines Lichtbildvergleichs als Fahrer ausschied, erklärte dem ermittelnden Polizeibeamten, mit zwei weiteren Personen unterwegs gewesen zu sein und sich beim Fahren abgewechselt zu haben. Angaben zu diesen beiden Personen wolle er nicht machen.

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