Auch mehr als ein Jahr nach einem Verkehrsdelikt kann der
Führerschein vorläufig
entzogen werden. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich erst im Verlauf der Ermittlungen die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen herausstellt. Daher kann sich der Betroffene auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Ergänzend ist anzumerken:
1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13. März 2009, in welchem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO angeordnet wurde, erging aufgrund eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2009. Der Angeklagte als auch sein Verteidiger hatten laut Protokoll der Hauptverhandlung Gelegenheit zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Dass das Amtsgericht Rockenhausen - anscheinend aus Versehen - den Antrag nicht unmittelbar, sondern erst einige Wochen später beschieden hat, verletzt nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör. Im Übrigen konnte der Angeklagte im Rahmen seines Aufhebungsantrags als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine Rechtsauffassung umfassend darlegen.
2. Das Landgericht Kaiserslautern hat innerhalb seiner (eingeschränkten) Prüfungskompetenz zu Recht die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.
a. Von der - fehlenden - Bindung an die erstinstanzliche Bewertung, ob eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung veranlasst ist, ist zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht sich bei der Prüfung der in § 111 a StPO geforderten hohen Wahrscheinlichkeit einer (endgültigen) Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 69 StGB an der durch das erstinstanzliche Gericht (nicht im Beschlussverfahren, sondern) im Urteil getroffenen Bewertung, der Angeklagte sei zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, zu orientieren hat.
Insoweit wird überwiegend eine Bindung angenommen mit der Folge, dass das Berufungsgericht bis zu seinem Urteil den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht anders würdigen darf als das erstinstanzliche Gericht. Nach anderer Auffassung kann das Berufungsgericht im Beschlussverfahren zu § 111 a StPO eine von der im Urteilsverfahren getroffenen vorinstanzlichen Bewertung zu § 69 StGB abweichende Entscheidung treffen.
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