Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines
Verkehrsverstoßes der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im
Verkehrszentralregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines
Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. v.
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Es muss weder zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sein, noch ist eine Wiederholungsgefahr erforderlich, so dass eine bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche
Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre.
Der Senat hat im Fall eines Verkehrsverstoßes, der durch ein Firmenfahrzeug begangen worden ist, in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass es nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde ist, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Nur wenn solche Personen benannt werden, sind nämlich der Behörde weitere Ermittlungen innerhalb der Belegschaft zumutbar und damit die Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage noch nicht gegeben.