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§ 4 VI StVG ist das
Tattagprinzip zu beachten. Nach § 4 VI S.4 StVG kann sich der Punktestand auch gemäß § 4 VI S.3 erhöhen, wenn der Verstoß vor einer Reduzierung nach S.3 liegt, die Fahrerlaubnisbehörde davon aber erst nach der Reduzierung erfährt. Die Anwendung des Tattagprinzips ist in diesem Fall gesetzlich ausgeschlossen.
Wesentlich ist die Annahme, dass der betroffene
Fahrerlaubnisinhaber nicht ohne weiteres schutzbedürftig ist. Die verkehrsrechtlichen Sanktionen hat er aufgrund eigenen Fehlverhaltens verwirkt, sodass Umstände, die für eine administrative Erleichterung sprechen können, die gesetzgeberische Wertung grundsätzlich rechtfertigen können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat hat in dem Beschluss vom 2. März 2015 zum Verfahren Az: 16 B 104/15 offengelassen, ob § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. zu einem Ausschluss des Rechtsgedankens des Tattagprinzips in jeder Hinsicht führen kann. Nach dieser Bestimmung erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand.
Das Tattagprinzip ist ausdrücklich in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG geregelt. Danach ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Unmittelbare Bedeutung hat das Tattagprinzip für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ergeben. Es kommt auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an.
Einem Fahrerlaubnisinhaber, zu dessen Lasten sich im Verkehrszentralregister acht (oder mehr) Punkte ergeben haben, ist die Fahrerlaubnis daher unabhängig von später - vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung - eintretenden Punktetilgungen zu entziehen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).
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