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Mit 18 Punkten ist der Lappen weg - da hilft auch kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Die Berechnung des Punktestands des Antragstellers (mit 18 Punkten) im Verkehrszentralregister entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten Tattagprinzip und ist deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt der Umstand, dass zwischen der letzten Tatbegehung (am 12.11.2008) und der Entziehungsverfügung am 25. Februar 2011 ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen ist, diese nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Der Zeitraum erklärt sich im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin von dem Verkehrsverstoß am 12. November 2008 erst nach dessen rechtskräftiger Ahndung durch entsprechende Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 3. Dezember 2010 Kenntnis erlangt hat. Das Erreichen von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister führt zu der grundsätzlich nicht widerleglichen Ungeeignetheitsvermutung, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend nach sich zieht. Die nachträgliche Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister oder eine nachträgliche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vermögen dies ebenso wenig zu ändern wie der vom Antragsteller angeführte Zeitablauf. Für die Wiederherstellung der Fahreignung und die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis werden unter diesen Umständen in § 4 Abs. 10 StVG besondere Anforderungen - unter anderem in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung - gestellt, die hier nicht gegeben sind. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Der von ihm in Bezug genommene Beschluss des VGH Baden-Württemberg (vom 7.12.2010 - 10 S 2053/10 -, DAR 2011, 166) führt zu keiner anderen Sichtweise. In dem Beschluss heißt es zutreffend, dass die Maßnahmen, welche die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktezahlen zu treffen hat, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraussetzen. Davon unberührt bleibt, dass für die Frage, wann eine bestimmte Anzahl von Punkten im Sinne des Punktsystems erreicht wird, nach dem genannten Tattagprinzip auf das Begehen der jeweils punkterelevanten Zuwiderhandlung abzustellen ist.
Für eine vom Punktsystem abweichende Vorgehensweise nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG war vorliegend kein Raum, insbesondere nicht für mildere Maßnahmen als die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde daher abgelehnt.
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