Wird die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten aufgrund neuropsychologischer Einschränkungen nach einer Schädelhirnverletzung verneint, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Im hier zu entscheidenden Fall war Auslöser der Zweifel an der Fahreignung der Hinweis eines Angehörigen, wonach die Betroffene wiederholt bewusstlos geworden und gestürzt sei, zuletzt mit einer Hirnblutung. Nach Vorlage eines Krankenhausberichts, der ein Schädelhirntrauma mit intrakraniellen Kontusionsblutungen, eine traumatische Subarachnoidalblutung, eine Kalottenfraktur und eine motorische Aphasie auswies, forderte die Behörde ein verkehrsmedizinisches Gutachten an.
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gesundheitlicher Mängel richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung ausgeschlossen ist. Die Vorschrift räumt der Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum ein; die Entziehung ist zwingende Rechtsfolge.Wann darf die Behörde ein ärztliches Gutachten anfordern?
Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann sie gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Solche Bedenken bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hindeuten. Zu den dort erfassten Krankheiten des Nervensystems zählen unter anderem kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit (Ziff. 6.4 der Anlage 4), bei denen die Fahreignung erst nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr angenommen wird, sowie Schädelhirnverletzungen und hieraus resultierende Substanzschäden (Ziff. 6.5.1 und 6.5.2 der Anlage 4). Bei Schädelhirnverletzungen ohne Substanzschäden wird die Fahreignung regelmäßig nach drei Monaten wieder angenommen; bei Substanzschäden ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob Störungen der Motorik, chronisch-hirnorganische Psychosyndrome oder hirnorganische Wesensveränderungen vorliegen.Im hier zu entscheidenden Fall war Auslöser der Zweifel an der Fahreignung der Hinweis eines Angehörigen, wonach die Betroffene wiederholt bewusstlos geworden und gestürzt sei, zuletzt mit einer Hirnblutung. Nach Vorlage eines Krankenhausberichts, der ein Schädelhirntrauma mit intrakraniellen Kontusionsblutungen, eine traumatische Subarachnoidalblutung, eine Kalottenfraktur und eine motorische Aphasie auswies, forderte die Behörde ein verkehrsmedizinisches Gutachten an.
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VG Bremen, 25.07.2023 - Az: 5 K 2877/20
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