Bei einer diagnostizierten Demenz mit mindestens mittelgradigen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auch ohne vorherige praktische Fahrverhaltensbeobachtung entziehen, wenn eine verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung mittels standardisierter, computergestützter Testverfahren ausfallartige Leistungsschwächen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, Reaktionsvermögen und visuelle Wahrnehmung ergibt. Die fehlende Erfahrung im Umgang mit Computern stellt die Validität eines solchen Testergebnisses grundsätzlich nicht infrage, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine hierdurch bedingte Verfälschung der Ergebnisse bestehen.
Für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 (u. a. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1) sieht Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien vor, dass Betroffene mit Demenz und/oder organischem Psychosyndrom den Anforderungen in der Regel nicht mehr gerecht werden; Ausnahmen kommen nur bei geringfügigen Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit in Betracht. Für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (u. a. Klassen A, A1, A2, B, BE) ist die Beurteilung dagegen von Art und Schwere des hirnorganischen Psychosyndroms bzw. der hirnorganischen Wesensänderung abhängig zu machen. Eine leichte hirnorganische Wesensänderung kann die Fahreignung für Gruppe 1 unberührt lassen, während schwere Störungen auch insoweit zum Eignungsausschluss führen. Im Einzelfall ist durch einen Facharzt für Psychiatrie und gegebenenfalls im Wege einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung zu klären, ob und in welchem Grad die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
Diese Testverfahren kommen unter anderem bei der Beurteilung der Fahreignung im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Dauermedikation und bei älteren Kraftfahrern zur Anwendung. Sollten nach Durchführung der Tests weiterhin Zweifel an der Fahreignung bestehen oder keine eindeutige Aussagekraft vorliegen, ist ergänzend eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung durchzuführen.
Ein genereller Vorrang nicht-computerbasierter Testverfahren (sog. Paper-and-Pencil-Tests) besteht nicht. Die Beurteilungskriterien empfehlen im Gegenteil, auf solche Verfahren wegen der im Vergleich zu computergestützten Tests mangelnden Durchführungs- und Auswertungsobjektivität zu verzichten und sie nur bei speziellen Fragestellungen einzusetzen, wenn die sachgemäße Auswertung der Standardtestbatterien fraglich erscheint.
Vorliegend hatte der Betroffene beim psychologischen Untersuchungsgespräch im Anschluss an die Leistungstests selbst angegeben, keine größeren Schwierigkeiten gehabt zu haben. Zudem waren bei den durchgeführten Tests derart ausgeprägte, weitgehend ausfallartige Leistungsschwächen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, Belastbarkeit, Reaktionsvermögen und visuelle Wahrnehmung festgestellt worden, dass eine Kompensation durch ausreichende Leistungen in anderen Bereichen oder durch Fahrerfahrung nicht zu erwarten war. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit konnte in einem solchen Fall auf weitere Untersuchungsschritte, insbesondere eine anschließende praktische Fahrverhaltensbeobachtung, verzichtet werden.
Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV). Zu den in Anlage 4 zur FeV genannten Erkrankungen zählen gemäß Nr. 7.3 auch demenzielle Syndrome. Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung sind daneben die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die nach Anlage 4a zur FeV als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sind.Wann führt eine Demenz zum Fahreignungsausschluss?
Nach Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.12.3 der Begutachtungsleitlinien fehlt bei einer schweren Altersdemenz oder schweren Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine solche schwere Ausprägung ist jedoch nicht Voraussetzung für einen Eignungsausschluss - auch bei einer noch nicht als schwer einzustufenden Demenz kann die Fahreignung beeinträchtigt sein oder vollständig entfallen.Für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 (u. a. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1) sieht Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien vor, dass Betroffene mit Demenz und/oder organischem Psychosyndrom den Anforderungen in der Regel nicht mehr gerecht werden; Ausnahmen kommen nur bei geringfügigen Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit in Betracht. Für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (u. a. Klassen A, A1, A2, B, BE) ist die Beurteilung dagegen von Art und Schwere des hirnorganischen Psychosyndroms bzw. der hirnorganischen Wesensänderung abhängig zu machen. Eine leichte hirnorganische Wesensänderung kann die Fahreignung für Gruppe 1 unberührt lassen, während schwere Störungen auch insoweit zum Eignungsausschluss führen. Im Einzelfall ist durch einen Facharzt für Psychiatrie und gegebenenfalls im Wege einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung zu klären, ob und in welchem Grad die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
Bedeutung der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung
Kommt der fachärztliche Gutachter zu dem Ergebnis, dass trotz festgestellter kognitiver Defizite - etwa Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens, der Rechenleistung oder visuokonstruktiver Fähigkeiten - eine Kompensation durch langjährige Fahrpraxis denkbar erscheint, ist dem im Rahmen einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung mit geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren nachzugehen. Untersucht werden dabei insbesondere Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit. Maßgeblich ist, ob die hierfür definierten Mindestanforderungen erfüllt werden.Diese Testverfahren kommen unter anderem bei der Beurteilung der Fahreignung im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Dauermedikation und bei älteren Kraftfahrern zur Anwendung. Sollten nach Durchführung der Tests weiterhin Zweifel an der Fahreignung bestehen oder keine eindeutige Aussagekraft vorliegen, ist ergänzend eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung durchzuführen.
Welche Anforderungen gelten an die eingesetzten Testverfahren?
Zur Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit dürfen nur solche Testgeräte und -systeme genutzt werden, deren Eignung zur Beantwortung der Frage nach der Fahreignung nachgewiesen ist. In der Praxis kommen hierbei überwiegend computergestützte Testsysteme zum Einsatz. Bei der Auswahl ist insbesondere auf die Anwendbarkeit der Normvergleiche für die jeweilige Altersgruppe des Probanden zu achten, um Messartefakte durch alterstypische Anpassungsprobleme an die Testsituation zu vermeiden. Für die Gruppe der über 65-jährigen Kraftfahrer kommt der verkehrspsychologischen Fahrverhaltensbeobachtung als Ergänzung zu den Testverfahren daher besondere Bedeutung zu. Der Testanwender hat den Probanden zudem vor Testbeginn über Zweck und Ablauf zu unterrichten, dessen aktuelle Verfassung abzuklären und ihn im Nachgang zu Besonderheiten der Prüfsituation zu befragen.Ein genereller Vorrang nicht-computerbasierter Testverfahren (sog. Paper-and-Pencil-Tests) besteht nicht. Die Beurteilungskriterien empfehlen im Gegenteil, auf solche Verfahren wegen der im Vergleich zu computergestützten Tests mangelnden Durchführungs- und Auswertungsobjektivität zu verzichten und sie nur bei speziellen Fragestellungen einzusetzen, wenn die sachgemäße Auswertung der Standardtestbatterien fraglich erscheint.
Kann fehlende Computererfahrung ein Testergebnis entkräften?
Die bloße Behauptung, ein Proband verfüge über keine Erfahrung im Umgang mit Computern, genügt für sich genommen nicht, um die Aussagekraft eines mittels standardisierter, computergestützter Testverfahren gewonnenen Ergebnisses infrage zu stellen. Erforderlich sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Leistungsschwächen überwiegend auf die mangelnde Erfahrung im Umgang mit dem Testmedium zurückzuführen sind und ein anderes Testverfahren oder eine Fahrverhaltensbeobachtung zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt hätten.Vorliegend hatte der Betroffene beim psychologischen Untersuchungsgespräch im Anschluss an die Leistungstests selbst angegeben, keine größeren Schwierigkeiten gehabt zu haben. Zudem waren bei den durchgeführten Tests derart ausgeprägte, weitgehend ausfallartige Leistungsschwächen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, Belastbarkeit, Reaktionsvermögen und visuelle Wahrnehmung festgestellt worden, dass eine Kompensation durch ausreichende Leistungen in anderen Bereichen oder durch Fahrerfahrung nicht zu erwarten war. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit konnte in einem solchen Fall auf weitere Untersuchungsschritte, insbesondere eine anschließende praktische Fahrverhaltensbeobachtung, verzichtet werden.
VGH Bayern, 30.01.2017 - Az: 11 CS 17.27
Vorgehend: VG Augsburg, 15.12.2016 - Az: Au 7 S 16.1493
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